Annahmestellen

Patentinformationszentren als Annahmestellen
zur prioritätssichernde Entgegennahme von Schutzrechten

Seit der Gesetzesänderung, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 45, Teil I vom 22. Juli 1998 , S. 1827, können Patent- und Gebrauchsmuster-Anmeldungen in einem im Bundesgesetzblatt dazu bestimmten Patentinformationszentrum zur Sicherung des Anmeldetages eingereicht werden (http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/b198045f.pdf):

Nationale, europäische und internationale Patentanmeldungen (§ 34 Abs. Art.II §4 Abs. 1 S. 1, Art. III § 1 Abs. 2 IntPatÜG)

Nationale Gebrauchsmusteranmeldungen einschließlich Abzweigungsanmeldungen (§§4 Abs. 2,5 GebrMG)

Seit Oktober 2004 können außer Patenten und Gebrauchsmustern auch Marken und Geschmacksmuster zur Sicherung des Anmeldetages in den dafür bestimmten Patentinformationszentren abgegeben werden. Die Gesetzesänderungen sind im Bundesgesetzblatt Nr. 54, Teil I vom 15. Oktober 2004, S. 2599 veröffentlicht (http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl104s2599.pdf).

Nationale Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen (§ 32 Abs.1 MarkenG, §11 Abs.1 GeschmMG)

Die Anmeldungen können persönlich während der Öffnungszeiten in einem der folgenden Patentinformationszentren abgegeben, per Post oder Fax gesandt oder auch außerhalb der Öffnungszeiten in einen speziellen Briefkasten (Nachtbriefkasten) eingeworfen werden:


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Letzte Aktualisierung: 08.01.2007