Fachbegriffe
Abkürzungen und Fachbegriffe im Gewerblichen Rechtsschutz
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Abstract
Zusammenfassung des Erfindungsgedankens aus der
Patentanmeldung, wird laut Anmeldeverordnung vom Patentanmelder gefordert und von diesem
erstellt. Es wird allerdings nicht für die Beurteilung der Patentfähigkeit herangezogen.
Das Abstract ist bei vielen Patentdatenbanken neben dem Titel der Textteil, der für eine
Stichwortrecherche zur Verfügung steht.
Abzweigung
Aus einer Patentanmeldung kann bis zum Ablauf von 10 Jahren ab
Anmeldetag ein Gebrauchsmuster mit gleichem Inhalt abgezweigt werden. Dabei muss die
Gebrauchsmusteranmeldung (mit Abzweigungserklärung) innerhalb von zwei Monaten nach
Erledigung der Patentanmeldung eingereicht werden. Die Gebrauchsmusterabzweigung wird
häufig dann vorgenommen, wenn eine Patentanmeldung beispielsweise wegen mangelnder
Erfindungshöhe zurückgewiesen wird.
Arbeitgeber
im Sinne des Arbeitsrechts ist jeder, der einen Arbeitnehmer
beschäftigt. Auf die Rechtsform kommt es nicht an. Bei einer Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts sind Arbeitgeber die einzelnen Gesellschafter.
Sozialversicherungsrechtlich ist derjenige Arbeitgeber, für den in persönlicher
Abhängigkeit Dienste erbracht werden.
Arbeitnehmer
ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines
ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen zu abhängiger,
fremdbestimmter (Gegenteil Dienstvertrag) Arbeit verpflichtet ist. Die beiden Hauptgruppen
der Arbeitnehmer sind Arbeiter und Angestellte.
Arbeitnehmererfindung
Die meisten Erfindungen werden von Menschen gemacht, die als
Arbeitnehmer im Dienst von Wirtschaftsunternehmen stehen. Diese
Diensterfindungen sind im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom
25. Juli 1957 sogenannte gebundene Erfindungen, da sie während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses gemacht wurden. Das genannte Gesetz legt sowohl dem Arbeitnehmer als
auch dem Arbeitgeber gewisse Pflichten auf.
Die einzelnen Abläufe sind folgendermaßen geregelt:
- Erfindungsmeldung durch den Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer muss die Diensterfindung dem Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis geben. Auch wenn er meint, dass er eine freie Erfindung gemacht hat, also eine Erfindung, die nicht auf den Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht, muss er dies seinem Arbeitgeber gegenüber zu erkennen geben.
- Eingangsbestätigung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber seinerseits muss den Eingang der Erfindungsmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
- Entscheidung über Inanspruchnahme oder Freigabe
Der Arbeitgeber muss innerhalb einer Frist von 4 Monaten entscheiden, ob er die Erfindung zur Verwertung im Betrieb in Anspruch nimmt. Fällt die Entscheidung positiv aus, ist die Diensterfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen. Sonst muss er die Erfindung aber zur Nutzung durch den Arbeitnehmer freigeben.
- Vergütung für den Arbeitnehmer
Die Rechte des Arbeitnehmers bestehen in dem Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Diensterfindung in vollem Umfang oder teilweise zu benutzen.
Inzwischen sind auch Hochschulangehörige einschließlich der Professoren
als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmergesetzes zu betrachten und
unterliegen damit der Meldepflicht von Hochschulerfindungen.. Eine
Besonderheit ist die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung für
Hochschulerfindungen in Höhe von 30 % der Bruttoerlöse.
Studenten sind als freie Erfinder zu betrachten!
ArbEG
Arbeitnehmererfindungsgesetz
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen finden Sie unter der Adresse
http://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/index.html.
(Bitte beachten Sie auch: http://www.gesetze-im-internet.de/hinweise.html.)
Arbeitsgemeinschaft deutscher Patentinformationszentren e.
V.
- ARGE PIZ
Gegründet 1992 - Zusammenschluss der deutschen
Patentinformationszentren und -stellen zur Vertretung gemeinsamer Interessen sowie
Verbreitung der Informationen über gewerbliche Schutzrechte und Förderung des
gewerblichen Rechtsschutzes.
ARIPO
African Regional Industrial Property Organization
Ostafrikanisches Patentsystem, erfüllt ähnliche Funktionen wie das Europäische
Patentsystem
Weitere Informationen finden Sie unter http://www.aripo.org/
Auslegeschrift
Druckschrift der geprüften und angenommenen Anmeldung, die
bis 1981 herausgegeben wurde, um Dritten die Möglichkeit des Einspruchs vor der
Patenterteilung zu geben.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB
Das Gesetz finden Sie unter der Adresse http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html.
Bundesgesetzblatt - BGBl
Informationen hierzu finden Sie unter der Adresse http://www.bundesgesetzblatt.de/?main=042.
Bundesgerichtshof - BGH
Informationen zu dieser Behörde finden Sie unter der Adresse www.bundesgerichtshof.de.
Bundesministerium für Bildung und Forschung - BMBF
Unter der Adresse www.bmbf.de erhalten Sie weitere Informationen zu dieser Behörde.
Bundesjustizministerium - BMJ
Unter der Adresse www.bmj.bund.de erhalten Sie weitere Informationen zu dieser Behörde.
Bundespatentgericht - BPG
Gegründet 1961 mit Sitz in München. Das Gericht entscheidet über Streitigkeiten im Bereich der -> gewerblichen Schutzrechte z. B. über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie über -> Nichtigkeitsklagen gegen erteilte Patente und im Zwangslizenzverfahren. Es ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und gehört wie der Bundesgerichtshof und das DPA zum Ressort des Bundesjustizministeriums.
Unter der Adresse www.bpatg.de erhalten Sie weitere Informationen zu dieser Behörde.
Copyright
siehe -> Urheberrecht
DABEI
Deutsche Aktionsgemeinschaft Bildung-Erfindung-Innovation e.V.
DABEI wurde 1982 gegründet und hat sich die Aufgabe gestellt, die
technisch-wissenschaftliche Kreativität in Wirtschaft, Bildung und Gesellschaft zu
fördern.
DABEI, Postfach 200407, 53134 Bonn, Tel.: 0228/317980
www.dabei-info.de
Deutsches Patentamt
siehe -> Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Dienstleistungsmarke
siehe -> Marke
DIHT
Deutscher Industrie- und Handelstag
Der DIHT veröffentlicht Erfindungen in der regelmäßig erscheinenden Broschüre
IHK-Technologiebörse. DIHT, Adenauerallee 148, 53113 Bonn
www.diht.de
Deutsches Patent- und Markenamtamt - DPMA
Seit 01.11.1998 Deutsches Patent- und Markenamt (vorheriger Name: Deutsches Patentamt).
Gegründet 1877 mit Sitz in München und Dienststellen in Berlin und Jena.
Deutsches Patent- und Markenamt, Zweibrückenstr. 12, 80331 München
Tel.: (089) 21 95-0 (Zentrale)
www.dpma.de
ECLA
Diese sogenannte Prüferklassifikation des Europäischen Patentamtes basiert auf der -> IPC und wurde von den Prüfern eingeführt, um noch feiner klassifizieren zu können.
espacenet.com/eclasrch
Einspruch
Gegen ein erteiltes Patent kann jedermann während der
Einspruchsfrist Einspruch erheben. Die Frist beträgt beim Deutschen Patent- und Markenamt drei Monate
und beim Europäischen Patentamt neun Monate nach Veröffentlichung der Erteilung. Das
Einspruchsverfahren ist preiswert, da die unterlegene Partei nicht die Kosten der
Gegenseite tragen muss. Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen.
EPA -
Europäisches Patentamt
Durch das Europäische Patentübereinkommen wurde das Europäische Patentamt geschaffen
(Art. 4 Abs. 2 EPÜ). Sitz des EPA ist München mit Dienststellen in Den Haag, Berlin und
Wien. Das europäische Patent ist ein Bündelpatent. Es soll in jedem Vertragsstaat, für
den es erteilt worden ist, grundsätzlich dieselbe Wirkung haben, unterliegt andererseits
aber den Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus
dem EPÜ nichts anderes ergibt.
Europäisches Patentamt, Erhardtstraße 27, 80331 München, Tel.: 089/2399-4512
Europäisches Patentamt, Zweigstelle Den Haag, Patentlaan 2, NL-2288 EE Rijswijk,
Zentrale: +31-70/3 40-20 40
Weitere Informationen finden Sie unter der Adresse www.european-patent-office.org.
EPO - Europäische Patentorganisation
Die EPO wurde durch das -> Europäische Patentübereinkommen geschaffen, ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in München. Der EPO gehören derzeit 32 Staaten an.
EPÜ - Europäisches Patentübereinkommen
Das Europäische Patentübereinkommen bezweckt und bewirkt eine von den Vertragsstaaten anerkannte Vereinheitlichung des Erteilungsverfahrens für sogenannte Europäische Patente. Das EPÜ bezieht sich auf die Einreichung und Veröffentlichung von Europäischen Patenten. Dementsprechend sind in Analogie zum deutschen Patentrecht die Formen Offenlegung und Erteiltes Patent möglich. Eine europäische Patentanmeldung durchläuft im Europäischen Patentamt ein zentrales Anmelde- und Erteilungsverfahren, gegebenenfalls auch ein zentrales Einspruchs- und Beschwerdeverfahren. Nach der Erteilung tritt das europäische Patent in die sogenannte nationale Phase und wird in jedem Land wie ein nationales Schutzrecht weiterbehandelt.
Weitere Informationen finden Sie unter der Adresse www.european-patent-office.org/epc/pdf_d.htm.
Erfinder
Eine natürliche Person, die aufgrund schöpferischer
Leistungen auf technischem Gebiet etwas grundsätzlich Neues schafft, ist im weiteren
Sinne als Erfinder zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang reicht es jedoch nicht aus,
lediglich eine brauchbare Idee zu haben. Das entscheidende Element einer Erfindung besteht
in der technischen Umsetzung dieser Idee. Von einem Erfinder wird erwartet, dass neben dem
fachgebietsbezogenen Wissen eines mit dem Stand der Technik bestens vertrauten Fachmanns
interdisziplinäre Kenntnisse technischer Nachbargebiete für Problemlösungen
herangezogen und angewendet werden.
Erfindung
Eine Erfindung ist eine neue technische Lösung, die eine das durchschnittliche Fachkönnen übersteigende geistige Leistung darstellt. Sie ist eine neue Lehre für technisches Handeln. Soll diese technische Lehre durch ein -> Patent oder -> Gebrauchsmuster geschützt werden, so muss sie nicht nur neu, sondern auch fertig, ausführbar und gewerblich anwendbar sein, und sie muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Erfindungshöhe
wird heute als erfinderische Tätigkeit bezeichnet
und ist nach § 4 PatG eindeutig und explizit definiert: Eine Erfindung gilt als auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Einige der wesentlichsten
Indizien, die auf ein Vorliegen ausreichender Erfindungshöhe für Patentanmeldungen
hindeuten, sind:
- Erzielen von überraschenden, nicht vorherzusehenden Wirkungen bei Erfindungen, die aus der Kombination von Bekanntem hervorgegangen sind.
- Erreichen von erheblichen technischen Vorteilen.
- Überwinden von technischen Schwierigkeiten, die schon langjährig bekannt sind.
- Weiterentwicklung von Lösungen auf technischen Gebieten, die längere Zeit vernachlässigt wurden.
- Formulierbare Verbesserungen auf einem technisch sehr ausgereiften Gebiet.
- Auffinden einfacher und billigerer Herstellungsmethoden, beispielsweise für Massengüter.
- Lösen eines aktuellen technischen Problems, an dem in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolglos gearbeitet wurde.
- Übertragung nicht allgemein bekannter Entwicklungen aus einem grundsätzlich anderen Fachgebiet.
- Einsparung von Kombinationsmerkmalen bei gleicher
Funktionserfüllung.
EstrG - Erstreckungsgesetz
Das Erstreckungsgesetz bezieht sich auf die vor dem 3.10.1990
in der BRD und der DDR begründeten Schutzrechte. Damit wird Bundesrecht auf alle
Schutzrechte angewendet.
Europäisches Patent
Seit dem 1. Juni 1978 kann für eine Erfindung mit einer einzigen europäischen Patentanmeldung,
die in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sein kann, Patentschutz in
einer großen Anzahl europäischer Staaten erreicht werden.
Die Vertrags- und Erstreckungsstaaten finden Sie unter der Adresse www.european-patent-office.org/epo/members_d.htm.
Die europäische Patentanmeldung wird vorzugsweise beim ->Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht.
FhG PST - Fraunhofer Patentstelle für die Deutsche Forschung
Eines der Institute der Fraunhofer Gesellschaft, die sich neben der Bearbeitung von
Patentangelegenheiten für die Gesellschaft mit der Verwertung von Erfindungen freier
Erfinder beschäftigt.
Fraunhofer-Patentstelle für die Deutsche Forschung, Leonrodstraße 68, 80636 München,
Tel.: (089) 12 05 02
www.pst.fhg.de
Fortschritt
Technischer Fortschritt ist eines der wichtigsten
Beweisanzeichen für die erfinderische Tätigkeit. Ist der technische Fortschritt aufgrund
von Erfahrungssätzen nicht glaubhaft, muss er belegt werden, beispielsweise durch
Vorführung, Beibringen von Versuchsberichten oder Gutachten.
Gbm
siehe -> Gebrauchsmuster
GbmAnmV
Gebrauchsmusteranmeldeverordnung
GbmG - Gebrauchsmustergesetz
Das Gebrauchsmustergesetz bezieht sich - wie das -> PatG auch - auf technische Erfindungen. Die Anmeldung von Gebrauchsmustern erfolgt beim -> Deutschen Patent- und Markenamt. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind denen des PatG im wesentlichen gleichzusetzen.
Eine Ausgabe finden Sie unter der Adresse www.gesetze-im-internet.de/gebrmg/index.html
Gebrauchsmuster
Schutzrecht für technische Erfindungen, außer Verfahren. Im
Vergleich zum -> Patent findet für diese Eintragung keine amtliche Sachprüfung,
statt, es wird lediglich auf formale Richtigkeit geprüft. Die Schutzdauer beträgt
maximal 10 Jahre.
Weitere Informationen über eine Gebrauchsmusteranmeldung und die entstehenden Kosten hierfür erhalten Sie unter der Adresse www.dpma.de/formulare/gbm.html.
Geheimpatent
Ein Geheimpatent liegt vor, wenn darin ein Staatsgeheimnis
offenbart ist. Es versteht sich, dass solche Anmeldungen/Patente nicht in der
öffentlichen, sondern in einer besonderen Rolle geführt werden. Entstehen dem Erfinder
dadurch Verluste bei der geschäftlichen Verwertung, so steht ihm ein Anspruch auf
Entschädigung zu. Erklärt das DPMA eine Anmeldung nicht innerhalb von vier Monaten als
geheim, darf der Anmelder davon ausgehen, dass sie frei verwertet werden kann.
Gemeinschaftsmarke
Die Gemeinschaftsmarke -> Marke bietet Schutz auf dem
gesamten Markt der Europäischen Union und kann beim -> Harmonisierungsamt für den
Binnenmarkt (HABM) angemeldet werden.
Weitere Informationen finden Sie unter http://oami.europa.eu/de/mark/default.htm.
Geschmacksmuster
Schutz des Designs bzw. der ästhetischen Gestaltung für Muster, Modelle und Schriftmuster. Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Design ein neues und eigentümliches Erzeugnis ist und sich durch eine sogenannte Eigenart auszeichnet, d.h. das Muster muss sich bezüglich seines äußeren Eindrucks, den es bei einem informierten Benutzer hervorruft von einem anderen vergleichbaren Muster unterscheiden. Gegenstand des Schutzes kann z.B. die äußere Gestaltung von Gegenständen des täglichen Bedarfs, aber auch das Äußere von Maschinen oder Fahrzeugen sein.
Weitere Informationen über eine deutsche Geschmacksmusteranmeldung und eine Gebührentabelle erhalten Sie unter der Adresse www.dpma.de/forumlare/gsm.html.
GeschmM
siehe -> Geschmacksmuster
GeschmMAnmV
Geschmacksmusteranmeldeverordnung
GeschmMG - Geschmacksmustergesetz
Mit einem Geschmacksmuster werden Designs, Farb- und Formgestaltungen zwei- oder dreidimensionaler gewerblicher Erzeugnisse geschützt, die geeignet sind, den visuell wahrnehmbaren optischen Formensinn des Menschen anzuregen. Das Geschmacksmuster schützt die "schöne Form". Nicht schutzfähig sind z. B. Verfahren und Produkte der Natur. Formal bestehen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung eines Geschmacksmusters, die jedoch nicht geprüft werden, in Punkten wie: Neuheit, Reproduzierbarkeit, ästhetische Wirkung, schöpferische Eigenart, die von der Funktion unabhängig ist, etc. Die Anmeldung des Geschmacksmusters erfolgt beim ->Deutschen Patent- und Markenamt und gilt maximal 25 Jahre ab Anmeldetag, wobei der Verlängerungsturnus jeweils 5 Jahre beträgt.
Eine Ausgabe finden Sie unter der Adresse http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/geschmmg_2004/index.html .
Gewerbliche Schutzrechte
Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster
GPÜ
Gemeinschaftspatentübereinkommen
Nach dem GPÜ wird durch eine einzige Patentanmeldung Patentschutz in allen EG-Staaten im
Rahmen eines einheitlichen EG-Patents erreicht. Das Gemeinschaftspatentübereinkommen ist
ein Sonderabkommen zum Europäischen Patentübereinkommen ->EPÜ. Das Übereinkommen
ist derzeit noch nicht in Kraft.
GRUR
Zeitschrift der Gesellschaft für gewerblichen Rechtsschutz
und Urheberrecht
Weitere Informationen finden Sie unter der Adresse www.grur.de.
GRUR int.
Zeitschrift der Gesellschaft für gewerblichen Rechtsschutz
und Urheberrecht internationaler Teil
Weitere Informationen finden Sie unter der Adresse www.grur.de.
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Eine Ausgabe finden Sie unter der Adresse http://bundesrecht.juris.de/gwb/index.html.
HalblSchG
Halbleiterschutzgesetz
Im Gegensatz zum -> PatG / GbrMG bezieht sich das HalblSchG auf bestimmte Topographien von Halbleitern (Mikrochips) oder Teile von solchen, ferner auf die Darstellung zur Herstellung von Topographien. Es ist nicht anwendbar auf Funktionen und technische Merkmale von Halbleitern. Die Anmeldung erfolgt beim -> Deutschen Patent- und Markenamt. Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag oder dem Tag der ersten Verwertung. Eine Prüfung auf materiell-rechtliche Voraussetzungen erfolgt nicht.
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt - HABM
Das HABM ist eine Einrichtung der Europäischen Union mit
eigener Rechtspersönlichkeit. Bei diesem Amt werden die -> Gemeinschaftsmarke
und das -> Gemeinschaftsgeschmacksmuster
angemeldet.
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Annahmestelle, Apartado de Correos 77, E-03080
Alicante, Spanien
Auskunft Telefon: +34-6-5 13 93 33
Weitere Informationen finden Sie unter http://oami.europa.eu
HGB - Handelsgesetzbuch
Eine Ausgabe finden Sie unter der Adresse http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/
HMA - Haager Musterabkommen (Geschmacksmuster)
Weitere Informationen finden Sie unter der Adresse http://www.wipo.int/hague/en/legal_texts/index.html.
IENA
Internationale Ausstellung Ideen-Erfindungen-Neuheiten
Erfindermesse in Nürnberg. Veranstalter: AFAG Ausstellungsgesellschaft mbH, Messezentrum,
90471 Nürnberg, Tel.: 0911/86070
www.iena.afag.de
IMRVO
Verordnung über internationale Registrierung von Fabrik- und
Handelsmarken
Internationale Patentanmeldung
Seit dem 1. Juni 1978 können Internationale Patentanmeldungen
nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (->PCT) u. a. in deutscher Sprache beim -> DPA
und beim ->EPA eingereicht werden. Auf eine Internationale Patentanmeldungen wird kein
internationales Patent erteilt, sondern sie stellt die Vorstufe nationaler
Erteilungsverfahren dar. Während des Anmeldeverfahrens werden eine internationale
Recherche und auf Antrag eine internationale vorläufige Prüfung der Erfindung
durchgeführt.
Internationale Patentklassifikation - IPC
Sachgebietsmäßige Einteilung der Patente und Gebrauchsmuster. Die IPC wurde bis Ende 2005 alle fünf Jahre überarbeitet und hat über 64.000 Einordnungsstellen. Diese hierarchische Klassifikation hat in vielen Ländern Gültigkeit, eine Ausnahme bildet die USA. Hier wird in erster Linie eine nationale Klassifikation angewandt. Die IPC ist hierarchisch in absteigender Reihenfolge in -> Sektionen, -> Klassen, -> Unterklassen, -> Gruppen und -> Untergruppen gegliedert. Bis Ende 2005 gab es 7 Ausgaben, die laufend durchnummeriert wurden.
Im Zuge einer umfassenden Reform kann seit Anfang 2006 der kürzeste Zeitraum der Überarbeitungen 3 Monate betragen. Die Ausgaben werden jetzt mit dem Jahr der Revision und einer laufenden Nummer innerhalb des Jahres bezeichnet, z.B. "2007.01". Mit der Reform wurde ein Core- und eine Advanced Level eingeführt. Außerdem werden möglichst alle Patente bei jeder Revision jetzt rückklassifiziert.
Eine aktuelle Ausgabe finden Sie unter der Adresse
http://depatisnet.dpma.de/ipc/.
IntPatÜG
Gesetz über internationale Patentübereinkommen
(Internationales Patentübereinkunftsgesetz)
IPC
-> siehe Internationale Patentklassifikation
IR-Marke
(Les Marques Internationales) Marke gemäß Madrider
Markenabkommen. International registrierte -> Marke.
Jahresgebühren
Um den Schutz auf eine Patentanmeldung oder ein erteiltes
Patent aufrechtzuerhalten ist die Zahlung der Jahresgebühren an das Deutsche Patent- und Markenamt
erforderlich.
Eine aktuelle Gebührenordnung finden Sie unter der Adresse http://www.dpma.de/formulare/p2795.pdf.
KartellG
Kartellgesetz, auch GWB - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Eine aktuelle Ausgabe finden Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/index.html.
Kartellrecht
Kartellrechtgesetze verhindern Beschränkungen des
Wettbewerbs, die durch Verträge, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen von
Unternehmen entstehen können und gewährleisten so seinen Bestand. In einer freien
Marktwirtschaft muss ein freier Wettbewerb zwischen den am Markt konkurrierenden
Teilnehmern bestehen. Der freie Wettbewerb kann von Unternehmen und
Unternehmensvereinigungen durch Verträge, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen
unterlaufen werden, wenn diese zu Kartellen oder kartellähnlichen Zuständen führen.
Kombinationserfindung
Eine Kombinationserfindung liegt vor, wenn mehrere Elemente
zum Erreichen des Erfolgs zusammenwirken, sich gegenseitig beeinflussen und ergänzen. Das
nennt man funktionelle Verschmelzung. Die Prüfung ist auf die Gesamtkombination
abzustellen. Somit spielt es keine Rolle für die Erfindungshöhe, wenn einzelne Elemente
an sich bekannt sind.
Ländercode
Abkürzung für Mitgliedsländer gemäß des Vertrages über
die Pariser Verbandsübereinkunft (->PVÜ) zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
http://www.wipo.int/pct/guide/en/gdvol1/annexes/annexa/ax_a.pdf.
Lizenz
Der Patentinhaber ist uneingeschränkt berechtigt, die
wirtschaftliche Verwertung seiner Erfindung gegen regelmäßige Lizenzgebühren
unbeschränkt oder beschränkt an Dritte zu vergeben. Mit der sogenannten
ausschließlichen Lizenz gewährt der Patentinhaber dem Lizenznehmer ein alleiniges
Nutzungsrecht. Der Patentinhaber kann bereits bei der Patentanmeldung nach § 23 PatG
seine Lizenzbereitschaft beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich bekunden, woraufhin diese Bereitschaft
in die Patentrolle eingetragen wird und die anfallenden Jahresgebühren auf die Hälfte
ermäßigt werden. Mit der Lizenzbereitschaft erklärt sich der Patentinhaber gegenüber
dem Patentamt schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen eine
angemessene Vergütung zu gestatten. Diese Erklärung ist unwiderruflich und wird zudem im
Patentblatt veröffentlicht.
Marke
(Bezeichnung bis 1995 - Warenzeichen/Dienstleistungsmarke) Sammelbegriff für die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen. Kenn- oder Merkzeichen, das ein Gewerbetreibender nutzt, um seine Produkte /Dienstleistungen von denen anderer Hersteller zu unterscheiden und das in dieser Form bei einer Patentbehörde als "Marke" eingetragen ist. Beispiele: "Tempo", "Maggi". Die Marke ist das einzige gewerbliche Schutzrecht, welches unbegrenzt oft , in 10-Jahres-Schritten, verlängert werden kann.
MarkenG - Markengesetz
Um die Waren oder Dienstleistungen eines Geschäftsbetriebes von den Waren oder Dienstleistungen eines anderen zu unterscheiden, kann ein Zeichen geschaffen und beim -> DPMA zur Eintragung in das Markenregister angemeldet werden. Nachdem das angemeldete Zeichen auf Schutzfähigkeit geprüft wurde, wird es eingetragen. Nach der Eintragung kann der Inhaber eines früheren Zeichens innerhalb 3 Monate Widerspruch erheben, wenn sein früheres Zeichen gleich oder ähnlich verwechslungsfähig ist und für gleiche oder gleichartige verwechslungsfähige Waren angemeldet wurde.
Eine Ausgabe finden Sie unter der Adresse http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/index.html.
Markenpiraterie
ist gegeben, wenn Waren mit einer bekannten Marke ohne
Zustimmung des Markeninhabers angeboten und verkauft werden. Dem Inhaber einer bekannten
Marke entsteht dadurch mehrfacher Schaden. Es bestehen mehrere Gesetze, um gegen
Fälschungen vorzugehen. So kann gegen die Markenpiraterie durch das Markenrecht und gegen
das täuschende Nachahmen von Produkten durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) vorgegangen werden.
MMA
Madrider Markenabkommen
Weitere Informationen finden Sie unter www.wipo.int/madrid/en/
MMP
Madrider Markenprotokoll
Weitere Informationen finden Sie unter www.wipo.int/madrid/en/
Monitoring
-> siehe Patent-Überwachung
-> siehe Überwachung
Namensrecherche
Mit einer Namensrecherche kann ermittelt werden, ob ein Wettbewerber ein Schutzrecht auf ein bestimmtes Produkt oder Verfahren, oder welche Patente eine Firma oder ein Erfinder angemeldet hat. Weiterhin kann festgestellt werden, ob ein Mitbewerber sich ein neues Geschäftsfeld erschließen möchte. Durch eine Namensrecherche ist es auch möglich, einen Experten für ein bestimmtes Gebiet zu suchen. Die Patentinformationszentren führen Namensrecherchen für Sie durch.
Neuheit
Eine Erfindung muss neu sein, d. h. sie darf aus dem Stand der Technik, der vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag veröffentlicht wurde, nicht bekannt sein. Vorangegangene Veröffentlichungen müssen hierbei nicht Patentveröffentlichungen sein, sondern können auch aus der Fachliteratur oder sonstigen öffentlich zugänglichen (nachweisbaren) Medien bzw. Quellen stammen. Beim Gebrauchsmuster besteht eine 6-monatige Neuheitsschonfrist. Eine Veröffentlichung der Erfindung (beispielsweise durch Ausstellung auf einer Messe) ist nicht neuheitsschädlich, wenn dies innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag oder vor dem Prioritätstag durch den Anmelder oder den Rechtsvorgänger geschah. Dem Anmelder einer Erfindung wird empfohlen, sich über den Stand der Technik sorgfältig zu informieren, bevor er ein Patent beantragt. Er sollte vor Einreichung einer Anmeldung in jedem Fall die Druckschriften des technischen Gebiets durchsehen, dem der Gegenstand des Patents angehört. Entsprechende Recherchen können in allen Patentinformationszentren unter fachkundiger Anleitung durchgeführt werden.
Nichtigkeitsklage
Während der gesamten Laufzeit eines erteilten Patentes kann
eine Nichtigkeitsklage gegen das Patent bzw. gegen den Inhaber des Patentes beim
Bundespatentgericht eingereicht werden. Allerdings nicht während der Einspruchsfrist und
nicht während eines Einspruchsverfahrens. Eine Nichtigkeitsklage kann nicht gegen ein
Europäisches Patent, sondern nur gegen den nationalen Teil eines Europäischen Patentes
eingereicht werden.
OAPI
Organisation Africaine de la Propriete
Industrielle Westafrikanisches Patentsystem, erfüllt ähnliche Funktionen wie das
Europäische Patentsystem.
Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.oapi.wipo.net/en/OAPI/index.htm.
Offenlegung
Eine Offenlegung der Patentanmeldung erfolgt 18 Monate nach
dem Anmelde- oder Prioritätstag. Ab diesem Zeitpunkt kann die Akte eingesehen werden. Es
erscheint die Offenlegungsschrift, die im Patent- und Markenamt, den Patentinformationszentren
oder im Internet
eingesehen werden kann. Auch in entsprechenden Datenbanken steht das Dokument dann zur
Recherche zur Verfügung. Damit endet die übliche Geheimhaltung der Erfindung. Man
erwirbt mit der Offenlegung kein Schutzrecht, aber die Anmeldung zählt zum Stand der
Technik.
OMPI (oder auch WIPO)
Organisation Mondiale de la Propriete Intelectuelle
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.wipo.int.
PatAnmV
Patentanmeldeverordnung
Patent
Schutz von technischen Erfindungen. Das Patent hat vor allem die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen. Als Patente werden technische Erfindungen und Verfahren geschützt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Beim Patent findet eine amtliche Neuheitsprüfung auf Antrag durch den Patentanmelder sowie jedem Dritten statt. Die Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf von 7 Jahren seit Anmeldung gestellt wird oder die Gebühr nicht bezahlt wird. Ein Patent läuft maximal 20 Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf den Anmeldetag folgt.
Weitere Informationen wie Anmeldeformulare und Gebührenlisten
für eine deutsche Patentanmeldung erhalten Sie unter der Adresse http://www.dpma.de/formulare/patent.html.
PatBl - Patentblatt
Einsicht ins deutsche Patentblatt erhalten Sie unter der Adresse http://publikationen.dpma.de.
PatG
Patentgesetz
Das Patentgesetz bezieht sich ausschließlich auf technische Erfindungen. Es ist nicht anwendbar auf Entdeckungen, Tierarten und Anweisungen an den menschlichen Geist wie Pläne, Spiele, Regeln, Computerprogramme ohne direkten Hardwarebezug, etc. Die Anmeldung von Erfindungen erfolgt beim -> Deutschen Patent- und Markenamt und gilt beim Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Verwert- bzw. Anwendbarkeit) ab Anmeldetag maximal 20 Jahre, wobei ab dem dritten Jahr eine jährliche kostenpflichtige Verlängerung notwendig ist. Im Gegensatz zum ->Gebrauchsmustergesetz erfolgt vor der Erteilung des Patents - und der damit verbundenen Entstehung des Rechts - eine explizite Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de/patg/index.html.
Patentanmelder
Der Anmelder ist berechtigt, die Erteilung des Patents zu
verlangen. Anmelder kann jeder sein, der parteifähig ist, also jede natürliche oder
juristische Person sowie OHG und KG.
Patentanspruch
Der Patentanspruch gibt an, was unter Schutz gestellt werden
soll oder ist. Der erste Patentanspruch (Hauptanspruch) muss alle für die Erfindung
wesentlichen Merkmale enthalten. Die übliche Unterteilung in Oberbegriff und
Kennzeichenteil ist nicht zwingend. Zur besseren Verständlichkeit ist ein nach Merkmalen
gegliederter Anspruch empfehlenswert.
Der Oberbegriff gibt den Stand der Technik wieder oder was vom Schutz ausgenommen sein
soll; das Kennzeichen enthält den Kern der Erfindung. Die Unteransprüche stellen weitere
Ausgestaltungen des Hauptanspruchs heraus.
Patentanwalt
Patentanwälte sind die nach der Patentanwaltsordnung
berufenen Berater und Vertreter für folgende Themenbereiche: Gewerbliche Schutzrechte,
Schutz von Datenverarbeitungsprogrammen, Sortenschutzrechte, Topographien,
Arbeitnehmererfindungen
Suchmöglichkeiten nach Patentanwälten im Internet gibt es unter www.patentanwaltskammer.de oder
unter www.patentanwalt-suche.de
Patentfamilienrecherche
Mit einer Patentfamilienrecherche lässt sich feststellen, in welchen Ländern ein
bestimmtes Patent Schutz genießt bzw. welche Länder für ein bestimmtes Produkt
frei sind.
Patentinformationszentrum
In Deutschland existiert ein Netz von Patentinformationszentren, die der Öffentlichkeit neben einem umfangreichen Schriftenbestand zu Patenten, Marken und Mustern weitere Dienstleistungen wie Recherchen über -> gewerbliche Schutzrechte, Schriftenbestellung, Seminare und Veranstaltungen anbieten. Patentinformationszentren informieren über allgemeine Fragestellungen zu gewerblichen Schutzrechten wie Anmelde- und Erteilungsverfahren, Kosten, Laufzeiten etc.
Patentrolle (Rolle)
Die Rolle wird in Form einer elektronischen Datenbank beim -> DPMA geführt und enthält bibliographische Daten der Schutzrechte. Auch findet man dort verbindliche und tagesaktuelle Angaben über den Verfahrensstand. Jede offengelegte Anmeldung ist aufgenommen.
Es kann auf Informationen zu Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Geschmacksmustern zugegriffen werden. In vielen Ländern können diese Informationen über die Homepage der nationalen Ämter abgerufen werden. Über den Verfahrensstand beim -> EPA kann man sich in epoline informieren.
Patentstatistische Analyse
Eine patentstatistische Analyse wertet eine größere
Anzahl von bibliografischen Patentdaten nach unterschiedlichen Aspekten aus.
Sie wird beispielsweise durchgeführt, um festzustellen welche Mitbewerber
auf einem bestimmten Technikgebiet oder auf welchem Gebiet ein Mitbewerber
tätig ist. Weiterhin kann dadurch die Aktualität eines technischen Gebietes
oder mögliche Zielmärkte ermittelt werden. Außerdem kann festgestellt werden,
welcher Patentanwalt auf einem bestimmten Gebiet Anmeldungen durchführt. Jedes
Patentinformationszentrum führt patentstatistische Analysen für Sie durch.
Über die kostenfreien Datenbanken des Internet können solche patentstatistischen Analysen nicht durchgeführt werden.
Patentüberwachung
siehe auch Überwachungen
Unter Patentüberwachungen versteht man die regelmäßige Information über neu
veröffentlichte Patente nach bestimmten Abfrageprofilen. Gründe für permanente
Patentüberwachungen sind z. B:
- ständiger aktueller Wissensstand über neue Entwicklungen auf einem Sachgebiet
- ständig auf dem Laufenden sein über die Aktivitäten von Wettbewerbern
- wissen, wie sich die Rechtslage von einzelnen, besonders interessanten Schutzrechten entwickelt.
Patentverletzung
Eine Patentverletzung begeht, wer unerlaubt eine patentierte Erfindung benutzt. Dieser kann auf Unterlassung bzw. Schadensersatz verklagt werden. Schuldhaft handelt dabei ein Gewerbetreibender, wenn er Nachforschungen nach Schutzrechten unterlässt. Art und Umfang der Schuld ist von der Größe des Betriebes abhängig. Für Gebrauchsmuster gelten sinngemäß dieselben Regelungen.
Patentverwertung
Nach Anmeldung bzw. Erteilung eines Patentes stellt sich insbesondere für freie Erfinder, jedoch teilweise auch für Unternehmen die Frage nach der wirtschaftlichen Umsetzung. Die wirtschaftliche Nutzung von Erfindungen stellt häufig für Anbieter und Verwerter ein Problem dar. Bereits bei innerhalb eines Unternehmens entstandenen Erfindungen fällt es oft schwer, technische Ideen zutreffend zu bewerten und in das Produktspektrum oder den Produktionsprozess einzubinden. Noch größer sind die Schwierigkeiten bei der Verwertung von Erfindungen, die im Unternehmen selbst nicht benutzt werden und anderen Unternehmen angeboten werden sollen. Mit diesen Verwertungsschwierigkeiten sind auch freie Erfinder konfrontiert. Bei der Verwertung freier Erfindungen sind Patentwirtschaftler und verschieden Institutionen behilflich -> DIHT -> RKW -> FhG-PST
PATLIB
Netzwerk der Patentinformationszentren in Europa
Weitere Informationen erhalten Sie unter http://patlib.european-patent-office.org/directory/overview.pl.
PCT
Patent Cooperation Treaty
Dieses 1970 geschlossene Patentübereinkommen ermöglicht die internationale Anmeldung einer Erfindung bei einer zentralen Stelle -> der WIPO. Das PCT bezieht sich auf die Einreichung und Veröffentlichung von internationalen Patentanmeldungen. Eine entsprechende Anmeldung hat für die in der Anmeldung benannten Mitgliedsländer des PCT Wirkung
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.wipo.int/pct/en/.
PIZ
Patentinformationszentrum - Eine Liste der Patentinformationszentren in Deutschland finden Sie in unserer
Mitgliederliste.
PMZ
Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, wichtige Zeitschrift für den gewerblichen Rechtsschutz
Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.blpmz.de/.
PrPG - Produktpirateriegesetz
Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie. Das Gesetz ist wirksam bei Verletzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Topographien, Sorten und Marken (Warenzeichen).
Priorität
Durch Beanspruchen der Priorität erhält die Anmeldung einen
Altersrang, der vor dem Anmeldetag liegt. Dazu bezieht sich der Anmelder auf eine
vorschriftsmäßige Ersthinterlegung derselben Erfindung im In- oder Ausland, deren
Anmeldetag dann auch für die Nachanmeldung gilt. (Prioritätsintervall maximal 12
Monate).
PS
Patentschrift
PVÜ - Pariser Verbandsübereinkunft
Die PVÜ verpflichtet alle Verbandsländer wechselseitig, ihren Angehörigen die gleichen
Vorteile zum Schutz des gewerblichen Eigentums wie den Inländern einzuräumen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.wipo.int/treaties/en/ip/paris/index.html oder unter
http://transpatent.com/archiv/pvue152.html.
Rechtsstand
Der Rechtsstand zu -> gewerblichen Schutzrechten gibt
Auskunft über den rechtlichen Status wie z. B. Eintragung, Widerspruchs- bzw.
Einspruchsverfahren, Löschung.
Siehe auch http://www.dpma.de/suche/rechts-verfahrensstand.html.
RKW
Rationalisierungskuratorium der deutschen Wirtschaft Das RKW
veröffentlicht Erfindungen kostenlos in der monatlich erscheinenden Verbandszeitschrift
Wirtschaft und Produktivität unter der Rubrik Cooperations- und
Lizenzbörse. RKW e.V., Postfach 5867, 65760 Eschborn
www.rkw.de
Sachgebietsrecherche
Sachgebietsrecherchen werden von Firmen, Hochschulen, Einzelerfindern u.a. vor Beginn von Entwicklungsarbeiten durchgeführt, um den Stand der Technik festzustellen oder um Lösungen eines technischen Problems zu ermitteln. Weiterhin werden Sachgebietsrecherchen zur Vermeidung von Schutzrechtskollisionen und als Basis für eigene Patentanmeldungen durchgeführt. Eine Sachgebietsrecherche kann aber auch zur Verteidigung von eigenen Schutzrechten, oder um Schutzrechte von Wettbewerbern zu Fall zu bringen, hilfreich sein. Jedes Patentinformationszentrum führt Sachgebietsrecherchen für Sie durch.
Schutzbereich
Der Schutzbereich eines Patents wird vom Inhalt der Ansprüche
bestimmt, Beschreibung und Zeichnung in der Patentschrift dienen lediglich der Auslegung.
Inhalt heißt nicht der reine Wortlaut, sondern Sachverhalt. Das Patent gewährt daher nur
soweit Schutz, wie die Erfindung in den Ansprüchen offenbart ist. Darüber hinausgehende
Teile der Beschreibung/Zeichnung erweitern den Schutzbereich nicht.
Sortenschutzgesetz - SortSchG
Das Sortenschutzgesetz bezieht sich ausschließlich auf Pflanzensorten. Es ist nicht anwendbar auf Arten, die nicht im Artenverzeichnis zum SortSchG enthalten sind. In diesem Fall ist jedoch ein Patentschutz möglich. Die Anmeldung erfolgt beim Bundessortenamt und gilt beim Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen ab Erteilung 20 ... 25 Jahre (artenabhängig). Die Entstehung des Rechts erfolgt durch Anmeldung und Erteilung des Sortenschutzes, wobei eine materiell-rechtliche Prüfung erfolgt.
Sortenzulassung
Die Zulassung von Pflanzensorten ist in dem
Saatgutverkehrsgesetz geregelt. Dieses Gesetz dient dem Schutz des Saatgutverbrauchers und
der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaues mit hochwertigem Saat- und
Pflanzengut leistungsfähiger Sorten. Es schreibt vor, dass bei landwirtschaftlichen
Pflanzenarten und Gemüse Saatgut nur dann gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden darf,
wenn die betreffende Sorte vom Bundessortenamt zugelassen und in die Sortenliste
eingetragen ist.
Stand der Technik
Der Stand der Technik enthält alle technischen Lehren, die
- irgendwann vor dem Anmeldetag, irgendwo auf der Welt, in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren (vorveröffentlichter Stand der Technik)
- deutsche, europäische und internationale Anmeldungen (soweit
sie in der Bundesrepublik gelten sollen), die vor dem Anmeldetag eingereicht, aber erst
nach ihm veröffentlicht wurden (nicht vorveröffentlichter Stand der Technik)
StraÜ
Straßburger Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente
TRIPs
Agreement on "Trade Related Aspects of Intellectual
Property"
Überwachungen (auch: Monitoring)
Unter Überwachungen versteht man die regelmäßige
Information über neu veröffentlichte Schutzrechte nach bestimmten Abfrageprofilen.
Zweck dieser Informationsdienstleistung ist es, sich ständig auf dem laufenden
zu halten. Bei Patenten und Gebrauchsmustern können beispielsweise bestimmte
Sachgebiete oder Wettbewerber hierdurch beobachtet werden. Auch bezüglich
Marken und Geschmacksmustern sind Überwachungen möglich. Jedes Patentinformationszentrum
bietet folgende Überwachungsdienstleistungen im Bereich gewerbliche Schutzrechte
an:
- Patentüberwachung von Sachgebieten und/oder Wettbewerbern
- Überwachungen der Rechtsstandes von Patenten oder Gebrauchsmustern
- Überwachung von Marken
- Überwachung von Geschmacksmustern
Das Überwachungsprofil wird in Zusammenarbeit mit dem Kunden erstellt und dieser erhält in vereinbarten Zeitintervallen die entsprechenden Treffer. Hierbei können die bibliographischen Daten (Dokumentennummer, Veröffentlichungsdatum, Anmeldedatum, IPC-Klassifikation, Patentanmelder, Erfinder, Titel) ausgedruckt oder auf Datenträger, oder auch die Titelseite mit Zusammenfassung und Zeichnung enthalten sein. Die Patentüberwachungen sind auch auf CD-ROM oder anderen elektronischen Datenträgern möglich, d. h. die Treffer, die aufgrund eines individuellen Profils erzielt wurden, werden als komplettes Dokument auf elektronische Datenträger abgespeichert. Dies ermöglicht den Aufbau eines papierlosen digitalen Patentarchivs mit umfangreichen Recherchemöglichkeiten.
Unionspriorität
unterliegt in etwa den Bedingungen der inneren Priorität. Für eine im Ausland vorgenommene Erstanmeldung kann deren Priorität bei der Anmeldung in der Bundesrepublik Deutschland beansprucht werden. (Unionspriorität nach -> PVÜ).
UrhG - Urhebergesetz
Eine Ausgabe finden Sie unter der Adresse http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/urhg/index.html
Urheberrecht
Mit dem Urheberrecht werden schöngeistige Schöpfungen wie Literatur, Musik, Kunst, etc. geschützt. Ferner sind aber auch wissenschaftliche und andere geistige Leistungen wie z. B. Computerprogramme durch das Urheberrecht geschützt. Die Entstehung des Rechts erfolgt automatisch mit der Entstehung des Werkes, wobei nicht konkret ausgeführte Ideen und amtliche Produkte ausgenommen sind. Einer gesonderten Anmeldung des Urheberrechts bedarf es nicht. Das Recht besteht bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
USPOC
US-Patentklassifikation
wird zur Dokumentation von US-Dokumenten verwendet. Die US-Klassifikation
wird fortlaufend nummeriert und orientiert sich mehr an den Produkten. Die
Aktualisierung erfolgt halbjährlich.
Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.uspto.gov/go/classification/.
USPTO
US-Patent- und Markenamt
Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.uspto.gov/.
UWG
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Das Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet nach §1 Wettbewerbshandlungen im
geschäftlichen Verkehr, die gegen die guten Sitten verstoßen. Der Maßstab
für die guten Sitten ist die Auffassung des verständigen und gerecht
denkenden Durchschnittsgewerbetreibenden. Dieser Maßstab ist damit je nach
dem Bereich, in dem Wettbewerbshandlungen betrieben werden, unterschiedlich.
Es kommt ferner auf die Auffassung der Allgemeinheit an.
Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/index.html.
Verfahrensstand - Rechtsstand
Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.dpma.de/suche/rech_1.html.
Versagung
Versagung nannte man früher die Entscheidung nach der
Bekanntmachung, wenn die Anmeldung nicht zum Patent führte.
Warenzeichen
-> Marke (ursprüngliche Bezeichnung für eine Marke)
Widerruf des Patents
erfolgt, wenn sich ergibt, dass
- mangelnde Patentfähigkeit
- unzureichende Offenbarung
- widerrechtliche Entnahme
- unzulässige Erweiterung
vorliegen. Der Einsprechende muss zumindest einen dieser Gründe vorbringen und belegen. Trifft ein Widerrufsgrund nur teilweise zu, lautet der Beschluss auf beschränkte Aufrechterhaltung. Das Patent hat nunmehr einen geringeren Schutzbereich. Bei vollem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten. Diese Änderungen werden im -> Patentblatt bekanntgemacht.
WIPO
World Intellectual Property Organisation Zentrale Verwaltungsbehörde für internationale Patentanmeldungen, Marken- und Musterregistrierungen.
WIPO
34, chemin des Colombettes
CH-1211 Geneva
Switzerland
Telefon: (022)730 9111
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.wipo.int.
WO
Kurzbezeichnung für PCT-Publikationen
WO-Anmeldung
Internationale Patentanmeldung bei der ->WIPO.
WZ
Warenzeichen
Zeitrang
Der unveränderliche Anmeldetag legt den Zeitrang fest. Bei
der Prüfung auf Patentfähigkeit scheiden Anmeldungen mit späterem Zeitrang aus. Gehen
mehrere Anmeldungen am gleichen Tag beim ->DPMA ein, so weisen sie alle den gleichen
Zeitrang auf. Der Zeitrang kann durch die Inanspruchnahme einer Priorität vorverlegt
werden.
ZPO
Zivilprozessordnung
Zulässigkeit
Eine Verfahrenshandlung ist zulässig, wenn sie formal alle
vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt. Beispiel: Ein Einspruch muss unter anderem
eigenhändig unterschrieben sein. Geht nun beim DPA innerhalb der Einspruchsfrist ein
abgelichteter Einspruchsschriftsatz ein, so gilt die fotokopierte Unterschrift nicht als
eigenhändige Unterzeichnung. Der Einspruch ist somit unzulässig; dabei spielt es keine
Rolle, wie gut er begründet ist.
Zurückweisung
Erfüllt eine Anmeldung nicht die vom Patentgesetz vorgeschriebenen Bedingungen, weist sie der Prüfer zurück. Zurückweisungsgründe sind Formmängel und/oder mangelnde Patentfähigkeit z.B. nicht ausreichende -> Erfindungshöhe oder fehlende Neuheit
Zusatzpatent
Ein Zusatzpatent kann innerhalb von 18 Monaten nach der
Hauptanmeldung (Hauptpatent) beantragt werden, wenn für eine weitere
Verbesserung/Ausgestaltung der ursprünglichen Erfindung Schutz begehrt wird. Das
Zusatzpatent braucht sich gegenüber der Hauptanmeldung nicht erfinderisch abzuheben; die
Neuheit genügt. Für das Zusatzpatent braucht man keine Jahresgebühren zu
zahlen. Bei Wegfall des Hauptpatents wird das Zusatzpatent selbständig. Es tritt dann in
die Laufdauer und Gebührenpflicht des Hauptpatents ein.
Alle hier enthaltenen Marken und Produktbezeichnungen sind Eigentum des jeweiligen Besitzers.
Letzte Aktualisierung: 08.06.2010
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