Satzung
Stand: 22.06.2007
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
(1)
Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Deutscher
Patentinformationszentren e.V."
Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in München.
§ 2 - Zweck des Vereins
(1)
Die Tätigkeit des Vereins ist gerichtet auf die Fortentwicklung der
Patentinformationszentren mit dem Ziel, eine weitere Verbreitung der Informationen über
gewerbliche Schutzrechte in der Öffentlichkeit zu erreichen und damit den gewerblichen
Rechtsschutz zu fördern.
Er fördert den gegenseitigen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern und arbeitet insbesondere mit
- Bundes- und Länderministerien,
- dem Deutschen Patentamt,
- dem Europäischen Patentamt,
- den zuständigen Gremien der Europäischen Gemeinschaften,
- Fachinformationszentren, den Zentralen Fachbibliotheken, Patentbibliotheken und
- Organisationen der Wirtschaft zusammen.
(2)
Weitere wichtige Aufgaben sind:
- Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder, insbesondere für Maßnahmen zur Fortentwicklung und Existenzsicherung der Patentinformationszentren und den fachlich damit verbundenen Einrichtungen,
- Beratung von Bund und Ländern bei fachbezogenen Vorhaben,
- Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern von Patentinformationszentren und Informationsvermittlungsstellen,
- Information der Mitglieder u.a. über einschlägige Entwicklungen im In- und Ausland,
- Förderung der Öffentlichkeitsarbeit.
(3)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5)
Verfügbare Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(6)
Der Verein darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen
begünstigen.
§ 3 - Mitgliedschaft
(1)
Ordentliche Mitglieder können Patentinformationszentren und Patentinformationsstellen bzw. deren Träger sein, die in nennenswertem Umfang Dokumente des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere Patentdokumente, für die Öffentlichkeit bereitstellen und Informationsdienstleistungen anbieten.
(2)
- gestrichen -
(3)
Fördernde Mitglieder nach dieser Satzung können natürliche und juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechtes werden, die die Ziele des Vereins ideell und materiell
unterstützen.
(4)
Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Anträge auf
Aufnahme sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Über die
Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung; über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(5)
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Diese ist dem Mitglied mit Übersendung der
Satzung schriftlich mitzuteilen.
(6)
Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt (Kündigung), dieser kann nur schriftlich an den Verein unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Tag des Eintritts der folgenden Ereignisse:
- Auflösung der in Abs. 1 und 2 genannten Institutionen,
- Abmeldung des Unternehmens beim Gewerbeamt,
- Eröffnung des Konkursverfahrens,
- Erlöschen der Firma,
- Tod
und bei Ausschluß:
a)
Der Ausschluß kann erfolgen bei Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 3
Abs. 1 - 3, bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder gegen
Beschlüsse der Organe des Vereins, bei vereinsschädigendem Verhalten oder wenn das
Mitglied trotz Mahnung den Beitrag nicht bezahlt.
b)
Über den Ausschluß entscheidet nach Anhörung der Vorstand. Der Beschluß über den
Ausschluß ist dem Mitglied unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gleichzeitig sind die Mitglieder von diesem Beschluß schriftlich zu unterrichten. Die
Mitgliedschaft ruht bis zur Bestätigung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung.
Für die Dauer dieser Mitgliederversammlung werden dem betreffenden Mitglied die Rechte
nach § 4 eingeräumt.
c)
Anträge auf Ausschluß können von mindestens drei Mitgliedern schriftlich beim Vorstand
gestellt werden. Sie sind dem Vorstand so rechtzeitig mitzuteilen, daß er sie mit der
Tagesordnung zur Mitgliederversammlung bekanntgeben kann. Wird der Vorstand nicht tätig,
so hat er den Antrag der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 4 - Rechte der Mitglieder
(1)
Alle Mitglieder haben das Recht
- die Hilfe des Vereins im Rahmen seines Zweckes zu beanspruchen,
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und
- Anträge nach den hier geltenden Bestimmungen zu stellen.
(2)
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist den ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern vorbehalten.
§ 5 - Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet
- die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern,
- den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen des Vereins Folge zu leisten und
- die Mitgliedsbeiträge termingerecht zu entrichten.
§ 6 - Organe des Vereins
(1)
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
(2)
Der Vorstand kann zur Beratung einen Beirat bestellen. Diesem Beirat sollten u.a.
angehören:
- der Bundesminister für Wirtschaft,
- der Bundesminister für Forschung und Technologie,
- der Bundesminisiter der Justiz,
- das Deutsche Patentamt,
- das Europäische Patentamt,
- ein Vertreter der Wirtschaftsministerien der Länder sowie
- Vertreter der Wirtschaft.
§ 7 - Die Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten eines
jedes Jahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von 3 Monaten
schriftlich einberufen. Die Tagesordnung und die für die Beschlußfassung erforderlichen
Unterlagen müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern
vorliegen. Vorschläge, die den Mitgliedsbeitrag betreffen, müssen mit der Einberufung
übersandt werden.
(3)
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- die Entgegennahme des Haushaltsvoranschlages,
- die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
- die Entscheidung über Anträge von Mitgliedern,
- die Änderung der Satzung,
- die Beschlußfassung in den sonst in der Satzung genannten Fällen,
- die Bestellung eines Geschäftsführers,
- die Auflösung des Vereins.
(4)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorsitzenden des Vorstand
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden, wenn
- Fragen zu erledigen sind, die zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören und deren Erledigung keinen Aufschub duldet,
- der Vorstand in besonders wichtigen Fragen die Zustimmung der Mitgliederversammlung für erforderlich hält,
- sie von mehr als einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes gefordert wird.
Für außerordentliche Mitgliederversammlungen genügt eine Einberufungfrist von zwei Wochen.
(5)
Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung sind spätestens vier Wochen vor
dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen.
(6)
Verspätet eingereichte Anträge können mit Genehmigung des Vorstandes oder dann
berücksichtigt werden, wenn die Mitgliederversammlung keinen Widerspruch erhebt.
(7)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
(8)
Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist. Auf diese
Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.
(9)
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann ein weiteres nicht an der
Mitgliederversammlung teilnehmendes Mitglied vertreten, wenn die schriftliche Vollmacht
vor der Abstimmung nachgewiesen wird.
(10)
Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder, soweit nicht nach der Satzung
das Stimmrecht eingeschränkt oder eine größere Mehrheit erforderlich ist. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(11)
Eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und
vertretenden ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder ist erforderlich für
- Satzungsänderungen,
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
- die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern und
- die Bestellung eines Geschäftsführers.
(12)
Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins
nur beschließen, wenn diese Anträge in der nach § 7 Abs. 2 der Satzung vorgeschriebenen
Weise den Mitgliedern mitgeteilt wurden.
(13)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem alle Beschlüsse und Wahlen
aufgeführt sind. Das Protokoll ist vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu
unterzeichnen und den Mitgliedern zu übersenden. Protokollberichtigungen sind dem
Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 - Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter (Schriftführer) und
dem Schatzmeister. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder müssen dem Kreis der ordentlichen
Mitglieder angehören. Die Vorstandsmitglieder müssen von unterschiedlichen Mitgliedern
bzw. Trägern kommen.
(2)
Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister werden von der
Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder in geheimer Wahl für eine Amtszeit
von drei Geschäftsjahren gewählt, die erste Amtszeit des Stellvertreters endet nach zwei
Jahren.
Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger bestellt bzw.
gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus,
findet auf der nächsten Mitgliedersammlung eine Ergänzungwahl für den Rest der Wahlzeit
statt.
(3)
Der Stellvertreter hat alle Befugnisse des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
(4)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden sowie ein
Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
(5)
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die Geschäfte des Vereins
ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7)
Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die
Einberufung bedarf keiner besonderen Form. Die Tagesordnung muß bei der Einberufung
schriftlich mitgeteilt werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
(8)
Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von
allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
(9)
Der Vorstand kann für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins einen
Geschäftsführer bestellen. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung
der Mitgliederversammlung. Der Geschäftsführer ist der Mitgliederversammlung
berichtspflichtig. Die erforderlichen Vollmachten werden im Rahmen einer Geschäftsordnung
festgelegt. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit
beratender Stimme teilzunehmen.
§ 9 - Rechnungsprüfer
(1)
Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören, sie
müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
(2)
Solange keine Neuwahl der Rechnungsprüfer stattgefunden hat, werden ihre Aufgaben
von den bisherigen Rechnungsprüfern wahrgenommen.
§ 10 - Mittelverwendung
(1)
Das Vereinsvermögen wird gebildet aus den Beiträgen der Mitglieder und aus
freiwilligen Zuwendungen Dritter und fördernder Mitglieder sowie aus Erträgen von
Vermögensanlagen.
(2)
Das Vereinsvermögen darf nur für Vereinszwecke und für notwendige
Verwaltungskosten verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
(3)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen
Zwecks ist das vorhandene Vermögen Einrichtungen zuzuführen, die als ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützig anerkannt sind. Beschlüsse dieser Art bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung des Finanzamtes.
§ 11 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 - Sicherung der Gemeinnützigkeit
(1)
Beschlüsse der Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen.>
(2)
Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins nach § 2 betreffen, sind nur
zulässig, wenn das zuständige Finanzamt zuvor bestätigt, daß durch die
Satzungsänderungen die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt wird.
§ 13 - Auflösung des Vereins
(1)
Der Vorstand oder die Mehrheit der Mitglieder kann in der Mitgliederversammlung die
Auflösung des Vereins beantragen. Der Auflösungsbeschluß ist allen Mitgliedern
unverzüglich zuzustellen. Die Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses bedarf einer
Bestätigung durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung. Diese muß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
und vertretenen Mitglieder erfolgen.
(2)
Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der
Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Ist zu dem maßgebenden Zeitpunkt kein
Vorstandsmitglied mehr im Amt, wird ein Liquidator durch Beschluß der
Mitgliederversammlung bestellt.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24. März 1992 und 22. Juli 1992 errichtet.