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Abkürzungen und Fachbegriffe im Patentwesen

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A
 
AB
Anmeldebestimmungen
 
Abstract
Zusammenfassung des Erfindungsgedankens aus der Patentanmeldung, wird laut Anmeldeverordnung vom Patentanmelder gefordert und von diesem erstellt. Es wird allerdings nicht für die Beurteilung der Patentfähigkeit herangezogen. Das Abstract ist bei vielen Patentdatenbanken neben dem Titel der Textteil, der für eine Stichwortrecherche zur Verfügung steht.
 
Abzweigung
Aus einer Patentanmeldung kann bis zum Ablauf von 10 Jahren ab Anmeldetag ein Gebrauchsmuster mit gleichem Inhalt abgezweigt werden. Dabei muß die Gebrauchsmusteranmeldung (mit Abzweigungserklärung) innerhalb von zwei Monaten nach Erledigung der Patentanmeldung eingereicht werden. Die Gebrauchsmusterabzweigung wird häufig dann vorgenommen, wenn eine Patentanmeldung beispielsweise wegen mangelnder Erfindungshöhe zurückgewiesen wird.
 
ACCESS
CD-ROM Datenbank, die vom Europäischen Patentamt herausgegeben wird.
Die Ausgabe ACCESS-A enthält die bibliografischen Daten der veröffentlichten europäischen und PCT-Patentanmeldungen. Die Ausgabe ACCESS-B beinhaltet die Bibliografien der europäischen erteilten Patente.
 
AL
Ländercode für Albanien
 
AltPS
Patentschriften des Reichspatentamts, soweit sie unbeschädigt erhalten sind.
 
AM
Ländercode für Armenien
 
ANVAR
Agence de Valorisation de la Recherche ist die nationale französische Agentur für die Verwertung von Forschungsergebnissen. Sie wurde 1968 gegründet und untersteht der Verantwortung des Ministeriums für Industrie und Forschung. Als öffentliche Institution mit industriellem und kommerziellem Charakter ist sie mit einer unabhängigen Satzung ausgestattet. Neben der Zentrale in Paris bestehen 24 regionale Zweigstellen. Ihre Aufgabe besteht in der Fortentwicklung und Verwertung der aus technischen und wissenschaftlichen Arbeiten resultierenden Erfindungen sowie in der Förderung von Innovationen und technischem Fortschritt.
 
AO
Ausführungsordnung
 
APS
Automated Patent Searching
CD-ROM Datenbank mit bibliografischen Daten der US-Patente seit 1969
 
AR
Ländercode für Argentinien
 
Arbeitgeber
im Sinne des Arbeitsrechts ist jeder, der einen Arbeitnehmer beschäftigt. Auf die Rechtsform kommt es nicht an. Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sind Arbeitgeber die einzelnen Gesellschafter. Sozialversicherungsrechtlich ist derjenige Arbeitgeber, für den in persönlicher Abhängigkeit Dienste erbracht werden.
 
Arbeitnehmer
ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen zu abhängiger, fremdbestimmter (Gegenteil Dienstvertrag) Arbeit verpflichtet ist. Die beiden Hauptgruppen der Arbeitnehmer sind Arbeiter und Angestellte.
 
Arbeitnehmererfindung
Die meisten Erfindungen werden von Menschen gemacht, die als Arbeitnehmer im Dienst von Wirtschaftsunternehmen stehen. Diese „Diensterfindungen“ sind im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 sogenannte gebundene Erfindungen, da sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden. Das genannte Gesetz legt sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber gewisse Pflichten auf.
Die einzelnen Abläufe sind folgendermaßen geregelt:
  1. Erfindungsmeldung durch den Arbeitnehmer
    Der Arbeitnehmer muß die Diensterfindung dem Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis geben. Auch wenn er meint, daß er eine „ freie“ Erfindung gemacht hat, also eine Erfindung, die nicht auf den Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht, muß er dies seinem Arbeitgeber gegenüber zu erkennen geben.
  2. Eingangsbestätigung durch den Arbeitgeber
    Der Arbeitgeber seinerseits muß den Eingang der Erfindungsmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
  3. Entscheidung über Inanspruchnahme oder Freigabe
    Der Arbeitgeber entscheidet, ob er die Erfindung zur Verwertung im Betrieb in Anspruch nimmt. Dann ist die Diensterfindung beim Deutschen Patentamt als Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen. Er kann die Erfindung aber auch zur Nutzung durch den Arbeitnehmer freigeben.
  4. Vergütung für den Arbeitnehmer
    Die Rechte des Arbeitnehmers bestehen in dem Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Diensterfindung in vollem Umfang oder teilweise zu benutzen.
 
ArbEG
Arbeitnehmererfindungsgesetz
 
Arbeitsgemeinschaft deutscher Patentinformationszentren e. V.
Gegründet 1992 - Zusammenschluß der deutschen Patentinformationszentren und -stellen zur Vertretung gemeinsamer Interessen sowie Verbreitung der Informationen über gewerbliche Schutzrechte und Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes.
 
ARGE PIZ
Arbeitsgemeinschaft deutscher Patentinformationszentren e. V.
 
ARIPO
African Regional Industrial Property Organization Ostafrikanisches Patentsystem, erfüllt ähnliche Funktionen wie das Europäische Patentsystem
 
Art.
Artikel
 
AS
Auslegeschrift
 
AT
Anmeldetag
 
AT
Ländercode für Österreich
 
AU
Ländercode für Australien
 
Auslegeschrift
Druckschrift der geprüften und angenommenen Anmeldung, die bis 1981 herausgegeben wurde, um Dritten die Möglichkeit des Einspruchs vor der Patenterteilung zu geben.
 
AV
Anwendungsverordnung

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B
 
BA Ländercode für Bosnien-Herzegowina
 
BB
Ländercode für Barbados
 
BC-net
Business Cooperation network
 
BD
Ländercode für Bangladesch
 
BE
Ländercode für Belgien
 
BENELUX
Belgien, Niederlande, Luxemburg als Verband
 
BF
Ländercode für Burkina Faso
 
BG
Ländercode für Bulgarien
 
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
 
BGBl
Bundesgesetzblatt
 
BGH
Bundesgerichtshof
 
BI
Ländercode für Burundi
 
BJ
Ländercode für Benin
 
Bl
Blatt für Patent-, Muster- und Zeichnungswesen
 
BMFT
Bundesministerium für Forschung und Technologie
 
BMG
Benelux-Markengesetz
 
BMJ
Bundesjustizministerium
 
BO
Ländercode für Bolivien
 
BPatG
Bundespatentgesetz
 
BPG
Bundespatentgericht
 
BR
Ländercode für Brasilien
 
BS
Ländercode für Bahamas
 
BULLETIN
CD-ROM Datenbank, enthält bibliografische Daten der EP- und EURO-PCT-Schutzrechtsveröffentlichungen mit Rechtsstandsangaben.
 
Bundesdruckerei
Neben den bekannten Aufgaben wie Druck von Banknoten, Briefmarken oder amtlichen Formularen ist die Bundesdruckerei GmbH, Berlin Hersteller und Anbieter von Produkten mit digitaler Patentinformation, z. B. DEPAROM-CDs, Patentblatt auf CD-ROM, DEPA-Easy etc.
 
Bundespatentgericht Gegründet 1961 mit Sitz in München. Das Gericht entscheidet über Streitigkeiten im Bereich der -> gewerblichen Schutzrechte z. B. über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patentamtes sowie über ->Nichtigkeitsklagen gegen erteilte Patente und im Zwangslizenzverfahren. Es ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und gehört wie der Bundesgerichtshof und das DPA zum Ressort des Bundesjustizministeriums.
 
BV
Budapester Vertrag über Hinterlegung von Mikroorganismen
 
BY
Ländercode für Belarus (Weißrußland)

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C
 
CA
Ländercode für Kanada
 
CD-ROM
Compact Disc-Read Only Memory Optische Datenplatte mit hoher Speicherkapazität, deren gespeicherte Daten lediglich abgerufen und nicht verändert werden können. Daher eignet sich die CD-ROM sehr gut für die Aufnahme großer Datenbanken und der Archivierung kompletter Dokumentbestände (z. B. CD-Class, ESPACE, USPatentSearch)
 
CF
Ländercode für Zentrale Afrikanische Republik
 
CG
Ländercode für Kongo
 
CH
Ländercode für Schweiz
 
CI
Ländercode für Côte d’ Ivoire
 
CL
Ländercode fürChile
 
CM
Ländercode für Kamerun
 
CN
Ländercode für China
 
COPAC
Gemeinsames europäisches Berufungsgericht
 
Copyright
Urheberrecht
 
CR
Ländercode für Costa Rica
 
CS
Ländercode für Tschechoslowakei
 
CU
Ländercode für Kuba
 
CY
Ländercode für Zypern
 
CZ
Ländercode für Tschechische Republik

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D
 
DABEI
Deutsche Aktionsgemeinschaft Bildung-Erfindung-Innovation e.V. DABEI wurde 1982 gegründet und hat sich die Aufgabe gestellt, die technisch-wissenschaftliche Kreativität in Wirtschaft, Bildung und Gesellschaft zu fördern.
DABEI, Postfach 200407, 53134 Bonn, Tel.: 0228/317980
 
Datenbank
siehe Online-Datenbank
 
DE
Ländercode für Deutschland
 
Deutsches Patentamt
ab 01.11.1998 Deutsches Patent- und Markenamt Gegründet 1877 mit Sitz in München und Dienststellen in Berlin und Jena.
Deutsches Patentamt, Zweibrückenstr. 12, 80331 München - Zentrale: 0 89/21 95-0
Deutsches Patentamt, Dienststelle Berlin, Gitschiner Str. 97, 10969 Berlin - Zentrale: 0 30/25 99 2-0
 
DEPAROM
Software der Patentinformationsprodukte der Bundesdruckerei GmbH für folgende CD-Reihen:
DEPAROM-ACT
DEPAROM-U
DEPAROM-T2
DEPAROM-CLASS
DEPAROM-KOMPAKT
DEPAROM-PROFIL
 
Dienstleistungsmarke
Marke
 
DIHT
Deutscher Industrie- und Handelstag
Der DIHT veröffentlicht Erfindungen in der regelmäßig erscheinenden Broschüre „IHK-Technologiebörse“. DIHT, Adenauerallee 148, 53113 Bonn
 
DO
Ländercode für Dominikanische Republik
 
DPMA
Deutsches Patent- und Markenamtamt
 
DK
Ländercode für Dänemark
 
DZ
Ländercode für Algerien

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E
 
ECU
European Currency Unit
 
EE
Ländercode für Estland
 
EG
Europäische Gemeinschaft
 
EG
Ländercode für Ägypten
 
Einspruch
Gegen ein erteiltes Patent kann jedermann während der Einspruchsfrist Einspruch erheben. Die Frist beträgt beim Deutschen Patentamt drei Monate und beim Europäischen Patentamt neun Monate nach Veröffentlichung der Erteilung. Das Einspruchsverfahren ist preiswert, da die unterlegene Partei nicht die Kosten der Gegenseite tragen muß. Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen.
 
EPA
Europäisches Patentamt
Durch das Europäische Patentübereinkommen wurde das Europäische Patentamt geschaffen (Art. 4 Abs. 2 EPÜ). Sitz des EPA ist München mit Dienststellen in Den Haag, Berlin und Wien. Das europäische Patent ist ein Bündelpatent. Es soll in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, grundsätzlich dieselbe Wirkung haben, unterliegt andererseits aber den Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus dem EPÜ nichts anderes ergibt.
Europäisches Patentamt, Erhardtstraße 27, 80331 München, Tel.: 089/2399-4512
Europäisches Patentamt, Zweigstelle Den Haag, Patentlaan 2, NL-2288 EE Rijswijk, Zentrale: +31-70/3 40-20 40
 
EPÜ
Europäische Patentübereinkommen
Das Europäische Patentübereinkommen bezweckt und bewirkt eine von den Vertragsstaaten anerkannte Vereinheitlichung des Erteilungsverfahrens für sogenannte „Europäische Patente“. Das EPÜ bezieht sich auf die Einreichung und Veröffentlichung von Europäischen Patenten. Dementsprechend sind in Analogie zum deutschen Patentrecht die Formen „Offenlegung“ und „Erteiltes Patent“ möglich. Eine europäische Patentanmeldung durchläuft im Europäischen Patentamt ein zentrales Anmelde- und Erteilungsverfahren, gegebenenfalls auch ein zentrales Einspruchs- und Beschwerdeverfahren. Nach der Erteilung tritt das europäische Patent in die sogenannte nationale Phase und wird in jedem Land wie ein nationales Schutzrecht weiterbehandelt. Derzeit sind folgende 18 Staaten dem EPÜ beigetreten:
 
Erfinder
Eine natürliche Person, die aufgrund schöpferischer Leistungen auf technischem Gebiet etwas grundsätzlich Neues schafft, ist im weiteren Sinne als Erfinder zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang reicht es jedoch nicht aus, lediglich eine brauchbare Idee zu haben. Das entscheidende Element einer Erfindung besteht in der technischen Umsetzung dieser Idee. Von einem Erfinder wird erwartet, daß neben dem fachgebietsbezogenen Wissen eines mit dem Stand der Technik bestens vertrauten Fachmanns interdisziplinäre Kenntnisse technischer Nachbargebiete für Problemlösungen herangezogen und angewendet werden.
 
Erfindung
Eine Erfindung ist eine neue technische Lösung, die eine das durchschnittliche Fachkönnen übersteigende geistige Leistung darstellt. Sie ist eine neue Lehre für technisches Handeln. Soll diese technische Lehre durch ein ->Patent oder ->Gebrauchsmuster geschützt werden, so muß sie nicht nur neu, sondern auch fertig, ausführbar und gewerblich anwendbar sein, und sie muß auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
 
Erfindungshöhe
wird heute als „erfinderische Tätigkeit“ bezeichnet und ist nach § 4 PatG eindeutig und explizit definiert: „Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.“ Einige der wesentlichsten Indizien, die auf ein Vorliegen ausreichender Erfindungshöhe für Patentanmeldungen hindeuten, sind:
 
ErstrG
Erstreckungsgesetz
 
Erstreckungsgesetz
Das Erstreckungsgesetz bezieht sich auf die vor dem 3.10.1990 in der BRD und der DDR begründeten Schutzrechte. Damit wird Bundesrecht auf alle Schutzrechte angewendet.
 
ES
Ländercode für Spanien
 
ESPACE
Software für die Patentinformationsprodukte des Europäischen Patentamts
ESPACE-ACCESS-A: Bibliografische Daten der EP- und PCT-Anmeldungen
ESPACE-ACCESS-B: Bibliografische Daten der EP-Patenterteilungen
 
ET
Erteilungstag (bei Gebrauchsmuster Eintragungstag)
 
EU
Europäische Union
 
Europäisches Patent
Seit dem 1. Juni 1978 kann für eine Erfindung mit einer einzigen europäischen Patentanmeldung, die in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sein kann, Patentschutz in einer größeren Anzahl westeuropäischer Staaten erreicht werden. Mitgliedstaaten sind nach dem gegenwärtigen Stand in der Reihenfolge der Ratifizierung: Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Luxemburg, Niederlande, Schweiz, Schweden, Italien, Österreich, Liechtenstein, Griechenland, Spanien, Dänemark, Monaco, Portugal, Irland und Slowenien. Die europäische Patentanmeldung wird vorzugsweise beim ->Europäischen Patentamt eingereicht.
 
EWIV
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

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F
 
FhG PST
Fraunhofer Patentstelle für die Deutsche Forschung
Eines der Institute der Fraunhofer Gesellschaft, die sich neben der Bearbeitung von Patentangelegenheiten für die Gesellschaft mit der Verwertung von Erfindungen freier Erfinder beschäftigt.
Fraunhofer-Patentstelle für die Deutsche Forschung, Leonrodstraße 68, 80636 München, Tel.: (089) 12 05 02
 
FI
Ländercode für Finnland
 
Fortschritt
Technischer Fortschritt ist eines der wichtigsten Beweisanzeichen für die erfinderische Tätigkeit. Ist der technische Fortschritt aufgrund von Erfahrungssätzen nicht glaubhaft, muß er belegt werden, beispielsweise durch Vorführung, Beibringen von Versuchsberichten oder Gutachten.
 
FR
Ländercode für Frankreich

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G
 
GA
Ländercode für Gabun
 
GB
Ländercode für Großbritannien
 
Gbm
Gebrauchsmuster
 
GbmAnmV
Gebrauchsmusteranmeldeverordnung
 
GbmG
Gebrauchsmustergesetz
Das Gebrauchsmustergesetz bezieht sich - wie das ->PatG auch - auf technische Erfindungen. Die Anmeldung von Gebrauchsmustern erfolgt beim ->Deutschen Patentamt. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind denen des PatG im wesentlichen gleichzusetzen.
 
GE
Ländercode für Georgien
Geheimpatent
Ein Geheimpatent liegt vor, wenn darin ein Staatsgeheimnis offenbart ist. Es versteht sich, daß solche Anmeldungen/Patente nicht in der öffentlichen, sondern in einer besonderen Rolle geführt werden. Entstehen dem Erfinder dadurch Verluste bei der geschäftlichen Verwertung, so steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung zu. Erklärt das DPA eine Anmeldung nicht innerhalb von vier Monaten als geheim, darf der Anmelder davon ausgehen, daß sie frei verwertet werden kann.
 
Gebrauchsmuster
Schutzrecht für technische Erfindungen, außer Verfahren. Im Vergleich zum -> Patent findet für diese Eintragung keine amtliche Sachprüfung, statt, es wird lediglich auf formale Richtigkeit geprüft. Die Schutzdauer beträgt maximal 10 Jahre. Die Kosten für die Anmeldung betragen DM 50.--.
 
Gemeinschaftsmarke
Die Gemeinschaftsmarke -> Marke bietet Schutz auf dem gesamten Markt der Europäischen Union und kann beim -> Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) angemeldet werden.
 
Geschmacksmuster
Schutz des Designs bzw. der ästhetischen Gestaltung für Muster, Modelle und Schriftmuster. Voraussetzung für den Schutz ist, daß das Design ein neues und eigentümliches Erzeugnis ist. Gegenstand des Schutzes kann z.B. die äußere Gestaltung von Gegenständen des täglichen Bedarfs, aber auch das Äußere von Maschinen oder Fahrzeugen sein. Die Kosten für die Anmeldung betragen 100.-- DM. Die Maximallaufzeit ist auf 20 Jahre begrenzt.
 
GeschmM
Geschmacksmuster
 
GeschmMAnmV
Geschmacksmusteranmeldeverordnung
 
GeschmMG
Geschmacksmustergesetz
Mit einem Geschmacksmuster werden Designs, Farb- und Formgestaltungen zwei- oder dreidimensionaler gewerblicher Erzeugnisse geschützt, die geeignet sind, den visuell wahrnehmbaren optischen Formensinn des Menschen anzuregen. Das Geschmacksmuster schützt die „schöne Form“. Nicht schutzfähig sind z. B. Verfahren und Produkte der Natur. Formal bestehen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung eines Geschmacksmusters, die jedoch nicht geprüft werden, in Punkten wie: Neuheit, Reproduzierbarkeit, ästhetische Wirkung, schöpferische Eigenart, die von der Funktion unabhängig ist, etc. Die Anmeldung des Geschmacksmusters erfolgt beim ->Deutschen Patentamt und gilt 20 Jahre ab Anmeldetag, wobei der Verlängerungsturnus jeweils 5 Jahre beträgt.
 
Gewerbliche Schutzrechte
Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster
 
GH
Ländercode für Ghana
 
GM
Gebrauchsmuster
 
GM
Ländercode für Gambia
 
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
 
GN
Ländercode für Guinea
 
GP
Gemeinschaftspatent
 
GPÜ
Gemeinschaftspatentübereinkommen
Nach dem GPÜ wird durch eine einzige Patentanmeldung Patentschutz in allen EG-Staaten im Rahmen eines einheitlichen EG-Patents erreicht. Das Gemeinschaftspatentübereinkommen ist ein Sonderabkommen zum Europäischen Patentübereinkommen ->EPÜ. Das Übereinkommen ist derzeit noch nicht in Kraft.
 
GR
Ländercode für Griechenland
 
Gruppe
Innerhalb der ->Unterklasse werden die konkreten technischen Sachverhalte im Klassifikationssystem der ->IPC mittels Gruppen feiner unterteilt. Diese Gruppen können Hauptgruppen und Untergruppen sein. Die Gruppenbezeichnung besteht aus der vollständigen Unterklassenbezeichnung, an die sich Zahlen anschließen, die durch einen Schrägstrich getrennt sind.
 
GRUR
Zeitschrift der Gesellschaft für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
 
GRUR int.
Zeitschrift der Gesellschaft für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht internationaler Teil
 
GW
Ländercode für Guinea-Bissau
 
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
 
GY
Ländercode für Guyana

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H
 
HABM
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
 
HalblSchG
Halbleiterschutzgesetz
Im Gegensatz zum ->PatG / GbmG bezieht sich das HalblSchG auf bestimmte Topographien von Halbleitern (Mikrochips) oder Teile von solchen, ferner auf die Darstellung zur Herstellung von Topographien. Es ist nicht anwendbar auf Funktionen und technische Merkmale von Halbleitern. Die Anmeldung erfolgt beim ->Deutschen Patentamt. Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag oder dem Tag der ersten Verwertung. Eine Prüfung auf materiell-rechtliche Voraussetzungen erfolgt nicht.
 
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
Das HABM ist eine Einrichtung der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit. Bei diesem Amt wird die -> Gemeinschaftsmarke angemeldet.
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Annahmestelle, Apartado de Correos 77, E-03080 Alicante, Spanien
Auskunft Telefon: +34-6-5 13 93 33
 
HGB
Handelsgesetzbuch
 
HK
Hatsumei Kyokai
Japan Institute of Invention and Innovation.
 
HLT
Hessische Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mbH
 
HMA
Haager Musterabkommen (Geschmacksmuster)
 
HN
Ländercode für Honduras
 
HR
Ländercode für Kroatien
 
HT
Ländercode für Haiti
 
HU
Ländercode für Ungarn

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I
 
IBV
Informationsbeauftragter und -verantwortlicher
 
ID
Ländercode für Indonesien
 
IE
Ländercode für Irland
 
IENA
Internationale Ausstellung Ideen-Erfindungen-Neuheiten Erfindermesse in Nürnberg. Veranstalter: AFAG Ausstellungsgesellschaft mbH, Messezentrum, 90471 Nürnberg, Tel.: 0911/86070
 
IFIPAT
Online-Datenbank, aufgelegt bei STN, Karlsruhe. Diese Datenbank enthält die US-Patentveröffentlichungen aller Patentklassen ab 1963.
 
IHK
Industrie- und Handelskammer
 
IL
Ländercode für Israel
 
IMRVO
Verordnung über internationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken
 
Internet
Weltweites Informationsnetz für private und geschäftliche Anbieter und Nutzer.
 
Internationale Patentanmeldung
Seit dem 1. Juni 1978 können Internationale Patentanmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (->PCT) u. a. in deutscher Sprache beim -> DPA und beim ->EPA eingereicht werden. Auf eine Internationale Patentanmeldungen wird kein internationales Patent erteilt, sondern sie stellt die Vorstufe nationaler Erteilungsverfahren dar. Während des Anmeldeverfahrens werden eine internationale Recherche und auf Antrag eine internationale vorläufige Prüfung der Erfindung durchgeführt.
 
IntPatÜG
Gesetz über internationale Patentübereinkommen (Internationales Patentübereinkunftsgesetz)
 
INPADOC
International Patent Documentation Center
Online-Datenbank, die beim Host STN, Karlsruhe aufgelegt ist. Diese Datenbank enthält die bibliographischen Daten sowie Patentfamiliendaten von Patent- und Gebrauchsmusterschriften von 56 Patentorganisationen einschließlich dem Europäischen Patentamt und der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO). Weiterhin ist der Patentrechtsstand von 11 Patentorganisationen enthalten. Die Datenbank entspricht der INPADOC Patent-Gazette und dem INPADOC-Rechtsstandsdienst. Sämtliche Klassen der internationalen Patentklassifikation (IPC) sind erfaßt worden (Datenbestand 1968 bis heute).
 
IPC
Internationale Patentklassifikation
Sachgebietsmäßige Einteilung der Patente und Gebrauchsmuster. Die IPC wird alle fünf Jahre überarbeitet und hat z. Zt. über 64.000 Einordnungsstellen. Diese hierarchische Klassifikation hat in vielen Ländern Gültigkeit, eine Ausnahme bildet die USA. Hier wird in erster Linie eine nationale Klassifikation angewandt. Die IPC ist hierarchisch in absteigender Reihenfolge in ->Sektionen, ->Klassen, ->Unterklassen, ->Gruppen und ->Untergruppen gegliedert.
 
IQ
Ländercode für Irak
 
IR
Ländercode für Iran
 
IR-Marke
(Les Marques Internationales) Marke gemäß Madrider Markenabkommen. International registrierte -> Marke.
 
IS
Ländercode für Island
 
IT
Ländercode für Italien

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J
 
Jahresgebühren
Um den Schutz auf eine Patentanmeldung oder ein erteiltes Patent aufrechtzuerhalten ist die Zahlung der Jahresgebühren an das Patentamt erforderlich. Die ersten beiden Jahre sind gebührenfrei. Von einem Betrag von DM 100.-- im dritten Jahr steigen die Gebühren bis DM 3.300.-- im zwanzigsten Patentjahr.
 
JETRO
Japan External Trade Organization
Japanische Außenhandels-Organisation
 
JO
Ländercode für Jordanien
 
JP
Ländercode für Japan

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K
 
KartellG
Kartellgesetz
 
Kartellrecht
Kartellrechtgesetze verhindern Beschränkungen des Wettbewerbs, die durch Verträge, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen entstehen können und gewährleisten so seinen Bestand. In einer freien Marktwirtschaft muß ein freier Wettbewerb zwischen den am Markt konkurrierenden Teilnehmern bestehen. Der freie Wettbewerb kann von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Verträge, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen unterlaufen werden, wenn diese zu Kartellen oder kartellähnlichen Zuständen führen.
 
KE
Ländercode für Kenia
 
KG
Ländercode für Kirgisistan
 
Klasse
Eine Klasse umfaßt innerhalb des Klassifikationssystems der ->IPC im Rahmen der ->Sektionen auf der nächsttieferen Hierarchieebene jeweils ein umfangreiches technisches Gebiet. Jede Klassenbezeichnung besteht aus der Sektionsbezeichnung, gefolgt von einer zweistelligen Zahl. Sektion- und Klassenbezeichnungen beschreiben den Inhalt der Klasse.
 
Klasseneinteilung
nach der internationalen Patentklassifikation (IPC) 6. Ausgabe 1994
<
SEKTION A: TÄGLICHER LEBENSBEDARF
Untersektion: Landwirtschaft
A01 Landwirtschaft; Forstwirtschaft; Tierzucht; Jagen; Fallenstellen; Fischfang
Untersektion: Lebensmittel; Tabak
A21 Backen; essbare Teigwaren
A22 Metzgerei; Fleischverarbeitung; Geflügel- oder Fischverarbeitung
A23 Lebensmittel; ihre Behandlung, soweit nicht in anderen Klassen vorgesehen,
A24 Tabak; Zigarren; Zigaretten; Utensilien für Raucher
Untersektion: Persönlicher Bedarf oder Haushaltsgegenstände
A41 Bekleidung
A42 Kopfbekleidung
A43 Schuhwerk
A44 Kurzwaren; Schmucksachen
A45 Hand- oder Reisegeräte
A46 Borstenwaren
A47 Möbel; Haushaltsgegenstände oder -geräte; Kaffeemühlen; Gewürzmühlen; Staubsauger allgemein
Untersektion: Gesundheitswesen; Vergnügungen
A61 Medizin oder Tiermedizin
A62 Lebensrettung; Feuerbekämpfung
A63 Sport; Spiele; Volksbelustigungen

SEKTION B: ARBEITSVERFAHRIEN; TRANSPORTIEREN
Untersektion: Trennen; Mischen
B01 Physikalische oder chemische Verfahren oder Vorrichtungen allgemein
B02 Brechen; Pulverisieren oder Zerkleinern; Vorbehandlung von Getreide für die Vermahlung
B03 Naßaufbereitung von Feststoffen oder Aufbereitung mittels Luftsetzmaschinen oder Luftherden; magnetische oder elektrostatische Trennung fester Stoffe von festen Stoffen oder flüssigen oder gasförmigen Medien; Trennung mittels elektrischer Hochspannungsfelder
B04 Mit Zentrifugalkräften arbeitende Apparate oder Maschinen zum Durchführen physikalischer oder Chemischer Verfahren
B05 Versprühen oder Zerstäuben allgemein; Aufbringen von Flüssigkeiten oder anderen fließfähigen Stoffen auf Oberflächen allgemein
B06 Erzeugen oder Übertragen mechanischer Schwingungen allgemein
B07 Trennen fester Stoffe von festen Stoffen; Sortieren
B08 Reinigen
B09 Beseitigen von festem Abfall
Untersektion: Formgebung
B21 Mechanische Metallbearbeitung ohne wesentliches Zerspanen des Werkstoffs; Stanzen von Metall
B22 Gießerei; Pulvermetallurgie
B23 Werkzeugmaschinen; Metallbearbeitung, soweit nicht anderweitig vorgesehen
B24 Schleifen; Polieren
B25 Handwerkzeuge; tragbare Werkzeuge mit Kraftantrieb; Griffe für Handgeräte; Werkstatteinrichtungen; Manipulatoren
B26 Handschneidwerkzeuge; Schneiden; Trennen
B27 Bearbeiten oder Konservieren von Holz oder ähnlichem Werkstoff, Nagelmaschinen oder Klammermaschinen allgemein
B28 Ver- bzw. Bearbeiten von Zement, Ton oder Stein
B29 Verarbeiten von Kunststoffen; Verarbeiten von Stoffen in plastischem Zustand allgemein
B30 Pressen
B31 Herstellen von Gegenständen aus Papier; Papierverarbeitung
B32 Schichtkörper
Untersektion: Drucken
B41 Drucken; Liniermaschinen; Schreibmaschinen; Stempel
B42 Buchbinderei; Alben; [Brief-] Ordner- besondere Drucksachen
B43 Schreib- oder Zeichengeräte; Bürozubehör
B44 Dekorationskunst oder -technik
Untersektion: Transportieren
B60 Fahrzeuge allgemein
B61 Eisenbahnen
B62 Gleislose Landfahrzeuge
B63 Schiffe oder sonstige Wasserfahrzeuge; dazugehörige Ausrüstung
B64 Luftfahrzeuge; Flugwesen; Raumfahrt
B65 Fördern; Packen; Lagern; Handhaben dünner oder fadenförmiger Werkstoffe
B66 Heben; Anheben; Schleppen [Hebezeuge]
B67 Öffnen oder Verschließen von Flaschen, Krügen oder ähnlichen Behältern; Handhaben von Flüssigkeiten qs
B68 Sattlerei; Polsterei

SEKTION C: CHEMIE; HÜTTENWESEN
Untersektion: Chemie
C01 Anorganische Chemie
C02 Behandlung von Wasser, kommunalem oder industriellem Abwasser oder von Abwasserschlamm
C03 Glas; Mineral- oder Schlackenwolle
C04 Zement; Beton; Kunststein; keramische Massen feuerfeste Massen
C05 Düngemittel-, deren Herstellung
C06 Sprengstoffe; Zündhölzer
C07 Organische Chemie'
C08 Organische makromolekulare Verbindungen-, deren Herstellung oder chemische Verarbeitung; Massen auf deren Grundlage
C09 Farbstoffe; Anstrichstoffe; Polituren; Naturharze; Klebstoffe; verschiedene Zusammensetzungen; verschiedene Anwendungen von Stoffen
C10 Mineralöl-; Gas- oder Koksindustrie; Kohlenmonoxid enthaltende technische Gase; Brennstoffe; Schmiermittel; Torf
C11 Tierische und pflanzliche Öle, Fette, fettartige Stoffe oder Wachse; daraus gewonnene Fettsäuren; Reinigungsmittel; Kerzen
C12 Biochemie; Bier; Spirituosen; Wein; Essig; Mikrobiologie; Enzymologie; Mutation oder genetische Techniken
C13 Zuckerindustrie
C14 Häute; Felle; Pelze; Leder
Untersektion: Hüttenwesen
C21 Eisenhüttenwesen
C22 Metallhüttenwesen; Eisen- oder Nichteisenlegierungen; Behandlung von Legierungen oder von Nichteisenmetallen
C231 Beschichten metallischer Werkstoffe; Beschichten von Werkstoffen mit metallischen Stoffen; chemische Oberflächenbehandlung; Diffusionsbehandlung von metallischen Werkstoffen, Beschichten allgemein durch Vakuumbedampfen, Aufstäuben, lonenimplantation oder chemisches Abscheiden aus der Dampfphase; Inhibieren von Korrosion metallischer Werkstoffe oder von Verkrustung allgemein
C25 Elektrolytische oder elektrophoretische Verfahren; Vorrichtungen dafür
C30 Züchten von Kristallen

SEKTION D: TEXTILIEN; PAPIER
Untersektion: Textilien oder flexible Materialien, soweit nicht anderweitig vorgesehen
D01 Natürliche oder künstliche Fäden oder Fasern; Spinnen
D02 Garne; mechanische Veredelung von Garnen oder Seilen; Schären oder Bäumen
D03 Weberei
D04 Flechten; Herstellen von Spitzen; Stricken; Posamenten; Nichtgewebte Stoffe
D05 Nähen; Sticken; Tuften
D06 Behandlung von Textilien oder dgl.; Waschen; Flexible Materialien, soweit nicht anderweitig vorgesehen
D07 Seile; Kabel, außer elektrische Kabel
Untersektion: Papier
D21 Papierherstellung; Gewinnung von Cellulose bzw. Zellstoff
SEKTION E: BAUWESEN; ERDBOHREN; BERGBAU
Untersektion: Bauwesen
E01 Straßen-, Eisenbahn-, Brückenbau
E02 Wasserbau; Gründungen; Bodenbewegung
E03 Wasserversorgung; Kanalisation
E04 Baukonstruktion
E05 Schlösser; Schlüssel; Fenster- oder Türbeschläge; Tresore
E06 Türen, Fenster, Läden oder Rollblenden allgemein; Leitern
Untersektion: Erdbohren; Bergbau
E21 Erdbohren; Bergbau

SEKTION F: MASCHINENBAU; BELEUCHTUNG; HEIZUNG; WAFFEN; SPRENGEN
Untersektion: Kraftmaschinen und Arbeitsmaschinen
F01 Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen allgemein; Kraftanlagen allgemein; Dampfkraftmaschinen
F02 Brennkraftmaschinen; mit Heißgas oder Abgasen betriebene Kraftmaschinenanlagen
F03 Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen für Flüssigkeiten; Wind-, Feder-, Gewichts- oder sonstige Kraftmaschinen; Erzeugen von mechanischer Energie oder Rückstoßenergie, soweit nicht anderweitig vorgesehen
F04 Verdrängerkraft- und Arbeitsmaschinen für Flüssigkeiten Arbeitsmaschinen [insbesondere Pumpen] für Flüssigkeiten oder Gase, Dämpfe
Untersektion: Maschinenbau allgemein
F15 Druckmittelbetriebene Stellorgane; Hydraulik oder Pneumatik allgemein
F16 Maschinenelemente oder -einheiten; allgemeine Maßnahmen für die ordnungsgemäße Arbeitsweise von Maschinen und Einrichtungen; Wärmeisolierung allgemein
F17 Speichern oder Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten
Untersektion: Beleuchtung; Heizung
F21 Beleuchtung
F22 Dampferzeugung
F23 Feuerungen; Verbrennungsverfahren
F24 Heizung; Herde; Lüftung
F25 Kälteerzeugung oder Kühlung; Kombinierte Heizungs- und Kältesysteme; Wärmepumpensysteme; Herstellen oder Lagern von Eis; Verflüssigen oder Verfestigen von Gasen
F26 Trocknen
F27 Industrieöfen; Schachtöfen; Brennöfen; Retorten
F28 Wärmetausch allgemein
Untersektion: Waffen; Sprengwesen
F41 Waffen
F42 Munition; Sprengverfahren

SEKTION G: PHYSIK
Untersektion: Instrumente
G01 Messen; Prüfen
G02 Optik
G03 Photographie; Kinematographie, Analoge Techniken unter Verwendung von nicht optischen Wellen; Elektrographie; Holographie
G04 Zeitmessung
G05 Steuern; Regeln
G06 Datenverarbeitung; Rechnen; Zählen
G07 Kontrollvorrichtungen
G08 Signalwesen
G09 Unterricht Geheimschrift; Anzeige; Reklame; Siegel
G10 Musikinstrumente; Akustik
G11 Informationsspeicherung
G12 Einzelheiten von Instrumenten
Untersektion: Kernphysik
G21 Kernphysik; Kerntechnik

SEKTION H: ELEKTROTECHNIK
H01 Grundlegende elektrische Bauteile
H02 Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von elektrischer Energie
H03 Grundlegende elektronische Schaltkreise
H04 Elektrische Nachrichtentechnik
H05 Elektrotechnik, soweit nicht anderweitig vorgesehen
 
 
Kombinationserfindung
Eine Kombinationserfindung liegt vor, wenn mehrere Elemente zum Erreichen des Erfolgs zusammenwirken, sich gegenseitig beeinflussen und ergänzen. Das nennt man funktionelle Verschmelzung. Die Prüfung ist auf die Gesamtkombination abzustellen. Somit spielt es keine Rolle für die Erfindungshöhe, wenn einzelne Elemente an sich bekannt sind.
 
KP
Ländercode fürDemokratische Volksrepublik Korea
 
KR
Ländercode für Republik Korea
 
KZ
Ländercode für Kasachstan

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L
 
Ländercode
Abkürzung für Mitgliedsländer gemäß des Vertrages über die Pariser Verbandsübereinkunft (->PVÜ) zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
 
LB
Ländercode für Libanon
 
LC
Ländercode für St. Lucia
 
LG
Landgericht
 
LI
Ländercode für Liechtenstein
 
Lizenz
Der Patentinhaber ist uneingeschränkt berechtigt, die wirtschaftliche Verwertung seiner Erfindung gegen regelmäßige Lizenzgebühren unbeschränkt oder beschränkt an Dritte zu vergeben. Mit der sogenannten ausschließlichen Lizenz gewährt der Patentinhaber dem Lizenznehmer ein alleiniges Nutzungsrecht. Der Patentinhaber kann bereits bei der Patentanmeldung nach § 23 PatG seine Lizenzbereitschaft beim Patentamt schriftlich bekunden, woraufhin diese Bereitschaft in die Patentrolle eingetragen wird und die anfallenden Jahresgebühren auf die Hälfte ermäßigt werden. Mit der Lizenzbereitschaft erklärt sich der Patentinhaber gegenüber dem Patentamt schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen eine angemessene Vergütung zu gestatten. Diese Erklärung ist unwiderruflich und wird zudem im Patentblatt veröffentlicht.
 
LK
Ländercode für Sri Lanka
 
LR
Ländercode für Liberia
 
LS
Ländercode für Lesotho
 
LT
Ländercode für Litauen
 
LU
Ländercode für Luxemburg
 
LV
Ländercode für Lettland
 
LY
Ländercode für Libyen

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M
 
MA
Ländercode für Marokko
 
Marke
(Bezeichnung bis 1995 - Warenzeichen/Dienstleistungsmarke) Sammelbegriff für die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen. Kenn- oder Merkzeichen, das ein Gewerbetreibender nutzt, um seine Produkte /Dienstleistungen von denen anderer Hersteller zu unterscheiden und das in dieser Form bei einer Patentbehörde als "Marke" eingetragen ist. Beispiele: "Tempo", "Maggi". Die Marke ist das einzige gewerbliche Schutzrecht, welches unbegrenzt verlängert werden kann.
 
MarkenG
Markengesetz
Um die Waren oder Dienstleistungen eines Geschäftsbetriebes von den Waren oder Dienstleistungen eines anderen zu unterscheiden, kann ein Zeichen geschaffen und beim ->DPA zur Eintragung in das Markenregister angemeldet werden. Nachdem das angemeldete Zeichen auf Schutzfähigkeit geprüft wurde, wird es eingetragen. Nach der Eintragung kann der Inhaber eines früheren Zeichens innerhalb 3 Monate Widerspruch erheben, wenn sein früheres Zeichen gleich oder ähnlich ist und für gleiche oder gleichartige Waren angemeldet wurde.
 
Markenpiraterie
ist gegeben, wenn Waren mit einer bekannten Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers angeboten und verkauft werden. Der Inhaberin einer bekannten Marke entsteht dadurch mehrfacher Schaden. Es bestehen mehrere Gesetze, um gegen Fälschungen vorzugehen. So kann gegen die Markenpiraterie durch das Markenrecht und gegen das täuschende Nachahmen von Produkten durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgegangen werden.
 
Marktforschung
ist die Beschaffung, Aufbereitung und Interpretation verläßlicher Informationen (Daten) zur Vorbereitung von Marketingentscheidungen auf Absatz- und Beschaffungsmärkten.
 
MC
Ländercode für Monaco
 
MD
Ländercode für Republik Moldau
 
MF
Mikrofilmlochkarten
 
MG
Ländercode für Madagaskar
 
MIMOSA
Windowsbasierte Software für Patentinformationsprodukte des Europäischen Patentamts im Mixed Mode Format, wird die Software ->ESPACE schrittweise ersetzen
 
Mitt
Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, wichtige Zeitschrift für den gewerblichen Rechtsschutz
 
MittDPA
Mitteilungen des Präsidenten des DPA
 
MK
Ländercode für Mazedonien
 
ML
Ländercode für Mali
 
MMA
Madrider Markenabkommen
 
MMP
Madrider Markenprotokoll
 
MN
Ländercode für Mongolei
 
MR
Ländercode für Mauretanien
 
MT
Ländercode für Malta
 
MU
Ländercode für Mauritius
 
MuW
Markenschutz und Wettbewerb
 
MW
Ländercode für Malawi
 
MX
Ländercode für Mexico
 
MY
Ländercode für Malaysia

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N
 
Namensrecherche
Mit einer Namesrecherche kann ermittelt werden, ob ein Wettbewerber ein Schutzrecht auf ein bestimmtes Produkt oder Verfahren, oder welche Patente eine Firma oder ein Erfinder angemeldet hat. Weiterhin kann festgestellt werden, ob ein Mitbewerber sich ein neues Geschäftsfeld erschließen möchte. Durch eine Namensrecherche ist es auch möglich, einen Experten für ein bestimmtes Gebiet zu suchen. Ein Patentinformationszentrum führt Namensrecherchen für Sie durch.
 
NE
Ländercode für Niger
 
Neuheit
Eine Erfindung muß neu sein, d. h. sie darf aus dem Stand der Technik, der vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag veröffentlicht wurde, nicht bekannt sein. Vorangegangene Veröffentlichungen müssen hierbei nicht Patentveröffentlichungen sein, sondern können auch aus der Fachliteratur stammen. Beim Gebrauchsmuster besteht eine 6monatige Neuheitsschonfrist. Eine Veröffentlichung der Erfindung (beispielsweise durch Ausstellung auf einer Messe) ist nicht neuheitsschädlich, wenn dies innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag oder vor dem Prioritätstag durch den Anmelder oder den Rechtsvorgänger geschah. Dem Anmelder einer Erfindung wird empfohlen, sich über den Stand der Technik sorgfältig zu informieren, bevor er ein Patent beantragt. Er sollte vor Einreichung einer Anmeldung in jedem Fall die Druckschriften des technischen Gebiets durchsehen, dem der Gegenstand des Patents angehört. Entsprechende Recherchen können in allen Patentinformationszentren unter fachkundiger Anleitung durchgeführt werden.
 
NG
Ländercode für Nigeria
 
Nichtigkeitsklage
Während der gesamten Laufzeit eines erteilten Patentes kann eine Nichtigkeitsklage gegen das Patent bzw. gegen den Inhaber des Patentes beim Bundespatentgericht eingereicht werden. Allerdings nicht während der Einspruchsfrist und nicht während eines Einspruchsverfahrens. Eine Nichtigkeitsklage kann nicht gegen ein Europäisches Patent, sondern nur gegen den nationalen Teil eines Europäischen Patentes eingereicht werden.
 
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
 
NL
Ländercode für Niederlande
 
NO
Ländercode für Norwegen
 
NZ
Ländercode für Neuseeland

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O
 
OAPI
Organisation Africaine de la Propriete
Industrielle Westafrikanisches Patentsystem, erfüllt ähnliche Funktionen wie das Europäische Patentsystem
 
Offenlegung
Eine Offenlegung der Patentanmeldung erfolgt 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag. Ab diesem Zeitpunkt kann die Akte eingesehen werden. Es erscheint die Offenlegungsschrift, die im Patentamt oder den Patentinformationszentren eingesehen werden kann. Auch in entsprechenden Datenbanken steht das Dokument dann zur Recherche zur Verfügung. Damit endet die übliche Geheimhaltung der Erfindung. Man erwirbt mit der Offenlegung kein Schutzrecht, aber die Anmeldung zählt zum Stand der Technik.
 
OLG
Oberlandesgericht
 
OMPI
Organisation Mondiale de la Propriete Intelectuelle
 
Online-Datenbank
Über Online-Datenbanken können Patentdaten über einen PC mit Anschluß an ein Datennetz und entsprechender Kommunikationssoftware direkt „on line“ abgefragt werden. Notwendig ist ein Vertrag mit dem Datenbankanbieter. Wichtige Patent-Online-Datenbanken sind z. B. ->PATDPA, ->PATOSDE, ->PATOSEP, ->PATOSWO, ->WPI, ->INPADOC, ->IFIPAT, ->Online Rolle des DPA, ->Online Register des EP. Die Kosten für die Anschaltzeit in einer Online-Datenbank betragen neben den Leitungsgebühren ca. 300.- DM/h, hinzu kommen Kosten für den Abruf von Records von ca. 3.- DM/Record. Online Recherchen setzen Kenntnisse der Abfragesprache, der Patentdokumentation sowie des Dateninhaltes der jeweiligen Datenbank voraus. Jedes Patentinformationszentrum hat Zugang zu Online-Datenbanken und führt entsprechende Recherchen durch.
 
OS
Offenlegungsschrift
 
OT
Offenlegungstag

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P
 
PatAnmV
Patentanmeldeverordnung
 
Patent
Schutz von technischen Erfindungen. Das Patent hat vor allem die Wirkung, daß allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen. Als Patente werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Beim Patent findet eine amtliche Neuheitsprüfung auf Antrag durch den Patentanmelder sowie jedem Dritten statt. Die Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf von 7 Jahren seit Anmeldung gestellt wird oder die Gebühr nicht bezahlt wird. Die Kosten für die Anmeldung eines Patents beim DPA betragen 100.-- DM. Die Kosten des Prüfungsantrags, der innerhalb von 7 Jahren gestellt werden kann, betragen 400.-- DM und für die Erteilung des Patents 150.-- DM. Weiterhin sind für die Verwaltung eines Patentes Jahresgebühren fällig. Ein Patent läuft 20 Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf den Anmeldetag folgt.
 
PatBl
Patentblatt
 
PATDPA
Patentdatenbank des Deutschen Patentamts
Diese Online-Datenbank enthält die vom Deutschen Patentamt im "Patentblatt" veröffentlichte Bibliographie deutscher Offenlegungs-, Patent- und Gebrauchsmusterschriften sowie der Anmeldungen beim Europäischen Patentamt und der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) mit Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat. Abrufbar sind jeweils sämtliche Anmelde- und Publikationsdaten sowie ausgewählte Verfahrensstandsdaten, fortgeschrieben von der ersten Hauptveröffentlichung (Offenlegungsschrift) bis zur Patenterteilung (Patentschrift). Die Entgegenhaltungen von Patent- und Nicht-Patentliteratur der isolierten Recherche und des Prüfberichts sind ebenfalls zitiert.
Datenbestand: 1968 bis heute.
Inhalt: Alle Gebiete der Wissenschaft und Technik, d.h. alle Klassen A-H der internationalen Patentklassifikation (IPC)
 
PatG
Patentgesetz
Das Patentgesetz bezieht sich ausschließlich auf technische Erfindungen. Es ist nicht anwendbar auf Entdeckungen, Tierarten und Anweisungen an den menschlichen Geist wie Pläne, Spiele, Regeln, Computerprogramme ohne direkten Hardwarebezug, etc. Die Anmeldung von Erfindungen erfolgt beim ->Deutschen Patentamt und gilt beim Vorliegen der materiell-rechlichen Voraussetzungen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Verwert- bzw. Anwendbarkeit) ab Anmeldetag maximal 20 Jahre, wobei eine jährliche kostenpflichtige Verlängerung notwendig ist. Im Gegensatz zum ->Gebrauchsmustergesetz erfolgt vor der Erteilung des Patents - und der damit verbundenen Entstehung des Rechts - eine explizite Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen.
 
Patentanmelder
Der Anmelder ist berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen. Anmelder kann jeder sein, der parteifähig ist, also jede natürliche oder juristische Person sowie OHG und KG.
 
Patentanspruch
Der Patentanspruch gibt an, was unter Schutz gestellt werden soll oder ist. Der erste Patentanspruch (Hauptanspruch) muß alle für die Erfindung wesentlichen Merkmale enthalten. Die übliche Unterteilung in Oberbegriff und Kennzeichenteil ist nicht zwingend. Zur besseren Verständlichkeit ist ein nach Merkmalen gegliederter Anspruch empfehlenswert.
Der Oberbegriff gibt den Stand der Technik wieder oder was vom Schutz ausgenommen sein soll; das Kennzeichen enthält den Kern der Erfindung. Die Unteransprüche stellen weitere Ausgestaltungen des Hauptanspruchs heraus.
 
Patentanwalt
Patentanwälte sind die nach der Patentanwaltsordnung berufenen Berater und Vertreter für folgende Themenbereiche: Gewerbliche Schutzrechte, Schutz von Datenverarbeitungsprogrammen, Sortenschutzrechte, Topographien, Arbeitnehmererfindungen
Patentanwaltskammer, Tal 29, 80331 München, Telefon: 0 89/24 22 78-0
 
Patentfamilienrecherche
Mit einer Patentfamilienrecherche, die mittels Online-Datenbank durchgeführt wird, läßt sich feststellen, in welchen Ländern ein bestimmtes Patent Schutz genießt bzw. welche Länder für ein bestimmtes Produkt „frei“ sind. Weiterhin lassen sich damit deutsch- oder englischsprachige Übersetzungen von z.B. japanischen oder russischen Patenten auffinden. Das PIZ der LGA führt Patentfamilienrecherchen für Sie durch.
 
Patentinformationszentrum
Zur Zeit existieren 19 Patentinformationszentren in Deutschland, die der Öffentlichkeit neben einem umfangreichen Schriftenbestand zu Patenten, Marken und Mustern weitere Dienstleistungen wie Recherchen über -> gewerbliche Schutzrechte, Schriftenbestellung, Seminare und Veranstaltungen anbieten. Patentinformationszentren und -stellen informieren (in der Regel kostenlos) über allgemeine Fragestellungen zu gewerblichen Schutzrechten wie Anmelde- und Erteilungsverfahren, Kosten, Laufzeiten etc.
 
Patentinformationsstelle
6 Patentinformationsstellen über Deutschland verteilt, bieten den Nutzern Recherchen über -> gewerbliche Schutzrechte. Da die Informationsstellen i. d. R. einem regionalen PIZ zugeordnet sind, können diese auch auf einen kompletten Schriftenbestand zugreifen.
 
Patentrolle (Rolle)
Die Rolle wird in Form einer elektronischen Datenbank beim ->DPA geführt und enthält bibliographische Daten der Schutzrechte. Auch findet man dort verbindliche und tagesaktuelle Angaben über den Verfahrensstand. Jede offengelegte Anmeldung ist aufgenommen. Für Gebrauchsmuster wird ebenfalls eine Rolle geführt.
 
Patentstatistische Analyse
Eine patentstatistische Analyse wertet eine größere Anzahl von bibliografischen Patentdaten nach unterschiedlichen Aspekten aus. Sie wird beispielsweise durchgeführt, um festzustellen welche Mitbewerber auf einem bestimmten Technikgebiet oder auf welchem Gebiet ein Mitbewerber tätig ist. Weiterhin kann dadurch die Aktualität eines technischen Gebietes oder mögliche Zielmärkte ermittelt werden. Außerdem kann festgestellt werden, welcher Patentanwalt auf einem bestimmten Gebiet Anmeldungen durchführt. Jedes Patentinformationszentrum führt patentstatistische Analysen für Sie durch.
 
Patentüberwachung
siehe auch Überwachungen
Unter Patentüberwachungen versteht man die regelmäßige Information über neu veröffentlichte Patente nach bestimmten Abfrageprofilen. Gründe für permanente Patentüberwachungen sind z. B:
 
Patentverletzung
Eine Patentverletzung begeht, wer unerlaubt eine patentierte Erfindung benutzt. Dieser kann auf Unterlassung bzw. Schadensersatz verklagt werden. Schuldhaft handelt dabei ein Gewerbetreibender, wenn er Nachforschungen nach Schutzrechten unterläßt. Art und Umfang der Schuld ist von der Größe des Betriebes abhängig. Für Gebrauchsmuster gelten sinngemäß dieselben Regelungen.
 
Patentverwertung
Nach Anmeldung bzw. Erteilung eines Patentes stellt sich insbesondere für freie Erfinder, jedoch teilweise auch für Unternehmen die Frage nach der wirtschaftlichen Umsetzung. Die wirtschaftliche Nutzung von Erfindungen stellt häufig für Anbieter und Verwerter ein Problem dar. Bereits bei innerhalb eines Unternehmens entstandenen Erfindungen fällt es oft schwer, technische Ideen zutreffend zu bewerten und in das Produktspektrum oder den Produktionsprozess einzubinden. Noch größer sind die Schwierigkeiten bei der Verwertung von Erfindungen, die im Unternehmen selbst nicht benutzt werden und anderen Unternehmen angeboten werden sollen. Mit diesen Verwertungsschwierigkeiten sind auch freie Erfinder konfrontiert. Bei der Verwertung freier Erfindungen sind Patentwirtschaftler und verschieden Institutionen behilflich ->DIHT ->RKW ->FhG-PST
 
PATLIB
Netzwerk der Patentinformationszentren in Europa
 
PATOS
Patent Online System
Online-Datenbanksystem, das beim Host STN, Karlsruhe aufgelegt ist. PATOS ist in folgende Datenbanken gegliedert. PATOSDE enthält die deutschen Patent-, Auslege- und Offenlegungsschriften ab 1968 sowie die deutschen Gebrauchsmuster ab 1983. Im Unterschied zu anderen deutschen Patentdatenbanken ist hier neben dem Titel der erste Patentanspruch recherchierbar. PATOSEP enthält alle Veröffentlichungen der am europäischen Patentamt angemeldeten Patente. Als suchbarer Text steht neben dem Titel in den drei Amtssprachen der erste Patentanspruch zur Verfügung. PATOSWO enthält die durch die Worls Intellectual Property Organization (WIPO) veröffentlichten Patentanmeldungen. Neben den bibliographischen Angaben mit englischem Titel enthält die Datenbank die Zusammenfassung.
 
PATDD
Online-Datenbank, die beim Host STN, Karlsruhe aufgelegt ist. PATDD enthält die vom ehemaligen Patentamt der DDr in den Bekanntmachungen bis zum 2. Okt. 1990 veröffentlichten bibliografischen Daten der Patentschriften der ehemaligen DDR und die ab dem 03. Okt. 1990 vom DPA in den Bekanntmachungen des DPA veröffentlichten bibliografischen Daten der noch nach dem Patentgesetz der DDR erteilten Patente. Neben den bibliografischen Angaben der Wirtschafts- und Ausschließungspatente sind Zusammenfassungen und Stichwörter enthalten
 
PCT
Patent Cooperation Treaty
Dieses 1970 geschlossene Patentübereinkommen ermöglicht die internationale Anmeldung einer Erfindung bei einer zentralen Stelle -> der WIPO. Das PCT bezieht sich auf die Einreichung und Veröffentlichung von internationalen Patentanmeldungen. Eine entsprechende Anmeldung hat für die in der Anmaldung benannten Mitgliedsländer des PCT Wirkung
 
PE
Ländercode für Peru
 
PH
Ländercode für Philippinen
 
PIZ
Patentinformationszentrum
 
PL
Ländercode für Polen
 
PMZ
Blatt für Patent-, Muster- und Zeichnungswesen, wichtige Zeitschrift für den gewerblichen Rechtsschutz
 
PrPG
Produktpirateriegesetz Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie. Das Gesetz ist wirksam bei Verletzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Topographien, Sorten und Warenzeichen.
 
Priorität
Durch Beanspruchen der Priorität erhält die Anmeldung einen Altersrang, der vor dem Anmeldetag liegt. Dazu bezieht sich der Anmelder auf eine vorschriftsmäßige Ersthinterlegung derselben Erfindung im In- oder Ausland, deren Anmeldetag dann auch für die Nachanmeldung gilt. (Prioritätsintervall maximal 12 Monate).
 
PS
Patentschrift
 
PT
Ländercode für Portugal
 
PVÜ
Pariser Verbandsübereinkunft
Die PVÜ verpflichtet alle Verbandsländer wechselseitig, ihren Angehörigen die gleichen Vorteile zum Schutz des gewerblichen Eigentums wie den Inländern einzuräumen.
 
PY
Ländercode für Paraguay

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R
 
Rechtsstand
Der Rechtsstand zu -> gewerblichen Schutzrechten gibt Auskunft über den rechtlichen Status wie z. B. Eintragung, Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahren, Löschung.
 
RKW
Rationalisierungskuratorium der deutschen Wirtschaft Das RKW veröffentlicht Erfindungen kostenlos in der monatlich erscheinenden Verbandszeitschrift „Wirtschaft und Produktivität“ unter der Rubrik „Cooperations- und Lizenzbörse“. RKW e.V., Postfach 5867, 65760 Eschborn
 
Rn
Randnote
 
RO
Ländercode für Rumänien
 
RU
Ländercode für Russische Föderation
 
RW
Ländercode für Ruanda

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S
 
Sachgebietsrecherche
Sachgebietsrecherchen werden von Firmen vor Beginn von Entwicklungsarbeiten durchgeführt, um den Stand der Technik festzustellen oder um Lösungen eines technischen Problems zu ermitteln. Weiterhin werden Sachgebietsrecherchen zur Vermeidung von Schutzrechtskollisionen und als Basis für eigene Patentanmeldungen durchgeführt. Eine Sachgebietsrecherche kann aber auch zur Verteidigung von eigenen Schutzrechten, oder um Schutzrechte von Wettbewerbern zu Fall zu bringen, hilfreich sein. Jedes Patentinformationszentrum führt Sachgebietsrecherchen für Sie durch.
 
Schutzbereich
Der Schutzbereich eines Patents wird vom Inhalt der Ansprüche bestimmt, Beschreibung und Zeichnung in der Patentschrift dienen lediglich der Auslegung. Inhalt heißt nicht der reine Wortlaut, sondern Sachverhalt. Das Patent gewährt daher nur soweit Schutz, wie die Erfindung in den Ansprüchen offenbart ist. Darüber hinausgehende Teile der Beschreibung/Zeichnung erweitern den Schutzbereich nicht.
 
SD
Ländercode für Sudan
 
SE
Ländercode für Schweden
 
Sektion
Die Hauptebene in der Hierarchie der IPC wird durch die Sektionen gebildet. Jede Sektion wird durch einen der Großbuchstaben A-H bezeichnet. Diesen Buchstaben sind jeweils Titel zugeordnet, die einen Hinweis auf den Inhalt der Sektion geben:
A    TÄGLICHER LEBENSBEDARF
B ARBEITSVERFAHREN; TRANSPORTIEREN
C CHEMIE; HÜTTENWESEN
D TEXTILIEN; PAPIER
E BAUWESEN; ERDBOHREN; BERGBAU
F MASCHINENBAU; BELEUCHTUNG; HEIZUNG; WAFFEN; SPRENGEN
G PHYSIK
H ELEKTROTECHNIK

Innerhalb der Sektionen sind noch einmal bestimmte technische Sachgebiete als Untersektionen zusammengefaßt. Jede Sektion ist in ->Klassen unterteilt. Es ist dabei unerheblich, ob die Sektion Untersektionen enthält oder nicht.

SG
Ländercode für Singapur

SI
Ländercode für Slowenien

SK
Ländercode für Slowakei

SM
Ländercode für San Marino

SN
Ländercode für Senegal
 
SortG
Sortenschutzgesetz
Das Sortenschutzgesetz bezieht sich ausschließlich auf Pflanzensorten. Es ist nicht anwendbar auf Arten, die nicht im Artenverzeichnis zum SortenSchG enthalten sind. In diesem Fall ist jedoch ein Patentschutz möglich. Die Anmeldung erfolgt beim Bundessortenamt und gilt beim Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen ab Erteilung 20 ... 25 Jahre (artenabhängig). Die Entstehung des Rechts erfolgt durch Anmeldung und Erteilung des Sortenschutzes, wobei eine materiell-rechtliche Prüfung erfolgt.
 
Sortenzulassung
Die Zulassung von Pflanzensorten ist in dem Saatgutverkehrsgesetz geregelt. Dieses Gesetz dient dem Schutz des Saatgutverbrauchers und der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaues mit hochwertigem Saat- und Pflanzengut leistungsfähiger Sorten. Es schreibt vor, daß bei landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüse Saatgut nur dann gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden darf, wenn die betreffende Sorte vom Bundessortenamt zugelassen und in die Sortenliste eingetragen ist.
 
SR
Ländercode für Surinam
 
Stand der Technik
Der Stand der Technik enthält alle technischen Lehren, die
StraÜ
Straßburger Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente
 
SV
Ländercode für El Salvador
 
SY
Ländercode für Syrien
 
SZ
Ländercode für Swasiland

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T
 
TD
Ländercode für Tschad
 
TG
Ländercode für Togo
 
TJ
Ländercode für Tadschikistan
 
TM
Ländercode fürTurkmenistan
 
TN
Ländercode für Tunesien
 
TR
Ländercode für Türkei
 
TRIPs
Agreement on "Trade Related Aspects of Intellectual Property"
 
TT
Ländercode für Trinidad und Tobago
 
TZ
Ländercode für Tansania

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U
 
UA
Ländercode für Ukraine
 
Überwachungen
Unter Überwachungen versteht man die regelmäßige Information über neu veröffentlichte Schutzrechte nach bestimmten Abfrageprofilen. Zweck dieser Informationsdienstleistung ist es, sich ständig auf dem laufenden zu halten. Bei Patenten und Gebrauchsmustern können beispielsweise bestimmte Sachgebiete oder Wettbewerber hierdurch beobachtet werden. Auch bezüglich Marken und Geschmacksmustern sind Überwachungen möglich. Jedes Patentinformationszentrum bietet folgende Überwachungsdienstleistungen im Bereich gewerbliche Schutzrechte an:

Das Überwachungsprofil wird in Zusammenarbeit mit dem Kunden erstellt und dieser erhält in vereinbarten Zeitintervallen die entsprechenden Treffer. Hierbei können die bibliographischen Daten (Dokumentennummer, Veröffentlichungsdatum, Anmeldedatum, IPC-Klassifikation, Patentanmelder, Erfinder, Titel) ausgedruckt oder auf Datenträger, oder auch die Titelseite mit Zusammenfassung und Zeichnung enthalten sein. Mittlerweile ist auch die Patentüberwachungen auf CD-ROM möglich, d. h. die Treffer, die aufgrund eines individuellen Profils erzielt wurden, werden als komplettes Dokument auf CD-ROM gebrannt. Dies ermöglicht den Aufbau eines papierlosen digitalen Patentarchivs mit umfangreichen Recherchemöglichkeiten.

UG
Ländercode für Uganda

Unionspriorität
unterliegt in etwa den Bedingungen der inneren Priorität. Für eine im Ausland vorgenommene Erstanmeldung kann deren Priorität bei der Anmeldung in der Bundesrepublik Deutschland beansprucht werden. (Unionspriorität nach ->PVÜ).

Unterklasse
Die Unterklasse beschreibt im Klassifikationssystem der ->IPC im Rahmen der übergeordneten ->Klasse das konkrete technische Gebiet so genau wie möglich.

UrhG
Urhebergesetz Mit dem Urheberrecht werden schöngeistige Schöpfungen wie Literatur, Musik, Kunst, etc. geschützt. Ferner sind aber auch wissenschaftliche und andere geistige Leistungen wie z. B. Computerprogramme durch das Urheberrecht geschützt. Die Entstehung des Rechts erfolgt automatisch mit der Entstehung des Werkes, wobei nicht konkret ausgeführte Ideen und amtliche Produkte ausgenommen sind. Einer gesonderten Anmeldung des Urheberrechts bedarf es nicht. Das Recht besteht bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

US

Ländercode für Ver. Staaten v. Amerika

USPOC
US-Patentklassifikation
wird zur Dokumentation von US-Dokumenten verwendet. Die US-Klassifikation wird fortlaufend nummeriert und orientiert sich mehr an den Produkten. Die Aktualisierung erfolgt halbjährlich.
 
USPTO
US-Patent- und Markenamt
 
UWG
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet nach §1 Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die gegen die guten Sitten verstoßen. Der Maßstab für die „guten Sitten“ ist die Auffassung des verständigen und gerecht denkenden Durchschnittsgewerbetreibenden. Dieser Maßstab ist damit je nach dem Bereich, in dem Wettbewerbshandlungen betrieben werden, unterschiedlich. Es kommt ferner auf die Auffassung der Allgemeinheit an.
 
UY
Ländercode für Uruguay
 
UZ
Ländercode für Usbekistan

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V
 
VA
Ländercode für Vatikanstadt
 
VC
Ländercode für St. Vincent und die Grenadien
 
VE
Ländercode für Venezuela
 
Verfahrensstand
Rechtsstand
 
Versagung
Versagung nannte man früher die Entscheidung nach der Bekanntmachung, wenn die Anmeldung nicht zum Patent führte.
 
VN
Ländercode für Vietnam
 
VO
Verordnung

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W
 
Warenzeichen
-> Marke
 
Widerruf des Patents
erfolgt, wenn sich ergibt, daß
  1. mangelnde Patentfähigkeit
  2. unzureichende Offenbarung
  3. widerrechtliche Entnahme
  4. unzulässige Erweiterung

vorliegen. Der Einsprechende muß zumindest einen dieser Gründe vorbringen und belegen. Trifft ein Widerrufsgrund nur teilweise zu, lautet der Beschluß auf „beschränkte Aufrechterhaltung“. Das Patent hat nunmehr einen geringeren Schutzbereich. Bei vollem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten. Diese Änderungen werden im ->Patentblatt bekanntgemacht.

WIPO
World Intellectual Property Organisation Zentrale Verwaltungsbehörde für internationale Patentanmeldungen, Marken- und Musterregistrierungen. WIPO
34, chemin des Colombettes
CH-1211 Geneva
Switzerland
Telefon: (022)730 9111
 
WO
Kurzbezeichnung für PCT-Publikationen
 
WO-Anmeldung
Internationale Patentanmeldung bei der WIPO.
 
WPINDEX oder WPIL
World Patents Index
Diese Online-Datenbank enthält die Patentveröffentlichungen aus den 32 wichtigsten Ländern, einschließlich denen des Europäischen Patentamtes und der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO). Sämtliche Klassen der internationalen Patentklassifikation (IPC) sind erfaßt worden (Datenbestand 1974 bis heute). Vom Datenbankhersteller wurden die vorhandenen Titel der einzelnen Zitate bis zu drei Zeilen erweitert, zusätzlich wurden die Kurzfassungen der technischen Beschreibung (Abstracts) ab 1980 intellektuell überarbeitet und damit aussagefähig eingespeichert.
 
WZ
Warenzeichen
 
WZG
Warenzeichengesetz
Das Warenzeichengesetz bezieht sich auf Marken zur Unterscheidung einer Ware oder Dienstleistung von anderen. Eine Ausschließung der Anwendbarkeit des WZG wird unter § 4 WZG gegeben. Die Anmeldung eines Warenzeichens erfolgt beim ->Deutschen Patentamt und gilt beim Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen beliebig lange, wobei in Intervallen von 10 Jahren eine Verlängerung vorzunehmen ist. Die Entstehung des Rechts erfolgt durch die Anmeldung und Eintragung in die Markenrolle.

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Y
 
YU
Ländercode für Jugoslawien

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Z
 
ZA
Ländercode für Südafrika
 
Zeitrang
Der unveränderliche Anmeldetag legt den Zeitrang fest. Bei der Prüfung auf Patentfähigkeit scheiden Anmeldungen mit späterem Zeitrang aus. Gehen mehrere Anmeldungen am gleichen Tag beim ->DPA ein, so weisen sie alle den gleichen Zeitrang auf. Der Zeitrang kann durch die Inanspruchnahme einer Priorität vorverlegt werden.
 
ZPO
Zivilprozeßordnung
 
ZR
Ländercode für Zaire
 
Zulässigkeit
Eine Verfahrenshandlung ist zulässig, wenn sie formal alle vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt. Beispiel: Ein Einspruch muß unter anderem eigenhändig unterschrieben sein. Geht nun beim DPA innerhalb der Einspruchsfrist ein abgelichteter Einspruchsschriftsatz ein, so gilt die fotokopierte Unterschrift nicht als eigenhändige Unterzeichnung. Der Einspruch ist somit unzulässig; dabei spielt es keine Rolle, wie gut er begründet ist.
 
Zurückweisung
Erfüllt eine Anmeldung nicht die vom Patentgesetz vorgeschriebenen Bedingungen, weist sie der Prüfer zurück. Zurückweisungsgründe sind Formmängel und/oder mangelnde Patentfähigkeit z.B. nicht ausreichende ->Erfindungshöhe oder fehlende Neuheit
 
Zusatzpatent
Ein Zusatzpatent kann innerhalb von 18 Monaten nach der Hauptanmeldung (Hauptpatent) beantragt werden, wenn für eine weitere Verbesserung/Ausgestaltung der ursprünglichen Erfindung Schutz begehrt wird. Das Zusatzpatent braucht sich gegenüber der Hauptanmeldung nicht erfinderisch abzuheben; die „Neuheit“ genügt. Für das Zusatzpatent braucht man keine Jahresgebühren zu zahlen. Bei Wegfall des Hauptpatents wird das Zusatzpatent selbständig. Es tritt dann in die Laufdauer und Gebührenpflicht des Hauptpatents ein.
 
ZM
Ländercode für Sambia

Copyright © 1998 Patentinformationszentrum Nürnberg.
Alle hier enthaltenen Marken und Produktbezeichnungen sind Eigentum des jeweiligen Besitzers.

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